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# Sozialgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 – S 13 KR 888/16

ECLI:DE:SGMS:2017:0404.S13KR888.16.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

## Tatbestand

**Rn. 2**

Der Kläger hat am 23.12.2016 Klage erhoben mit dem Antrag,

**Rn. 3**

die Beklagte zu verurteilen, über seinen Widerspruch vom 20.09.2016 zu entscheiden.

**Rn. 4**

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 hat die Beklagte über den Widerspruch entschieden.

**Rn. 5**

Unter dem 03.02.2017 hat der Kläger beantragt,

**Rn. 6**

seinen Klageantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

**Rn. 7**

Die Beklagte beantragt,

**Rn. 8**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 9**

Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht erfüllt, der Kläger habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17.

**Rn. 10**

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 12**

Die Klage konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

**Rn. 13**

Der Antrag des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 20.09.2016 hat sich durch Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 erledigt. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 Klage erhoben hat, die unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17 beim Sozialgericht Münster geführt wird.

**Rn. 14**

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 – S 13 KR 888/16, ECLI:DE:SGMS:2017:0404.S13KR888.16.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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