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# Sozialgericht Köln, Urteil vom 23.11.2021 – S 4 AS 3407/20

4. Kammer  
ECLI:DE:SGK:2021:1123.S4AS3407.20.00

## Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.04.2020 umstritten.

Der am 09.11.1991 geborene Kläger hat die xxx Staatsangehörigkeit. Er reiste erstmals am 30.07.2011 von C. aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einer erweiterten Meldebescheinigung der Stadt L. vom 22.01.2021 wurde der Kläger zum 01.11.2011 mit neuer Wohnanschrift nach C. abgemeldet, eine erneute Wohnsitzmeldung in L. erfolgte am 01.12.2013 für die Zeit bis zum 02.02.2014 und erneut für die Zeit vom 16.02.2016-31.07.2019 sowie für den 18.08.2019 mit einer Abmel­dung nach „unbekannt“ für den 19.08.2019. Nach einer Meldebestätigung der Stadt L. vom 19.08.2019 meldete sich der Kläger an diesem Tag mit Wohnsitz in L. an. Der Kläger behauptet, er habe sich auch in der Zeit, in der er nicht in L. ge­meldet gewesen sei, also zwischen dem 02.02.2014 und dem 16.02.2016 in L. aufge­halten.

Zum 01.02.2016 schloss der Kläger einen bis zum 31.03.2017 befristeten Arbeitsvertrag mit Herrn T. J. über eine Tätigkeit als Thekenkraft im B. Pub. Die Arbeits­zeit wird nach § 2 des Vertrages durch den jeweils gültigen Tarifvertrag geregelt und be­trägt zurzeit „ca. 15 Stunden wöchentlich“, hierfür wurde einem Monatslohn von 500 € brutto vereinbart. Der Urlaub richtet sich nach § 6 des Vertrages nach dem Bundesur­laubsgesetz bzw. nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen. Diese Tätigkeit übte der Kläger zunächst in der Zeit vom 15.02.2016-30.09.2016 aus, nach den Abrech­nungen seines Arbeitgebers erhielt er hierfür monatlich ein Gehalt i.H.v. 500 € brutto (für Februar 2016 i.H.v. 250 € brutto). Am 18.10.2016 nahm der Kläger die Tätigkeit zudem wieder bis zum 31.03.2017 auf, nach den Abrechnungen seines Arbeitgebers erhielt er hierfür erneut ein Gehalt i.H.v. 500 € brutto monatlich (für Oktober 2016 i.H.v. 233,33 € brutto). Nach einer Bescheinigung seiner Krankenkasse (XXX) vom 11.04.2017 war er dort 15.02.2016-30.09.2016 sowie vom 18.10.2016-31.03.2017 Mitglied aufgrund einer in dieser Zeit ausgeübten Beschäftigung. Zur Unterbrechung der Beschäftigung in der Zeit vom 01.10.2016 bis 17.10.2016 macht der Kläger geltend, mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbart zu haben, er habe aus familiären Gründen nach C. reisen zu müssen. Im Anschluss an diese Beschäftigung bewilligte ihm die Agentur für Arbeit L. Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2017 bis 14.07.2017. Nach den vom Gericht von der Agentur für Arbeit L. beigezogenen Verbis-Vermerken wurde der Klä­ger dort zum 01.09.2017 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit abgemeldet, eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte zum 29.03.2018. Zum 01.10.2018 erfolgte wiederum die Ab­meldung aus der Arbeitsvermittlung und zum 09.04.2020 erfolgte die Reaktivierung in die Arbeitsvermittlung. Während dieses Zeitraums war der Kläger zudem vom 18.07.2017 bis September 2017 erwerbstätig, diese Tätigkeit wurde durch die Inhaftierung des Klägers ab dem 18.09.2017 bis Februar 2018 in der JVA L. beendet. Später war der Kläger er­neut vom 02.05.2019 bis 04.07.2019 erwerbstätig.

Am 08.04.2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei machte er auch Unterkunfts­kosten i.H.v. 210 € monatlich aus einem mit Herrn T. J. geschlossenen Unter­mietvertrag für die Zeit ab Juni 2016 geltend, dieser Untermietvertrag wurde zum xxx fristlos gekündigt. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2020 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er die Sicherstellung seines Le­bensunterhalts in den letzten Monaten nicht nachgewiesen habe.

Bereits am 18.05.2020 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Köln die Gewährung einstweilen Rechtsschutzes (S 28 AS 1907/20 ER). Mit Beschluss vom 21.07.2020 ver­pflichtete das Sozialgericht Köln den Beklagten zur vorläufigen Zahlung von Regelleis­tungen für den Zeitraum 18.05.2020 bis 31.12.2020. Dem kam der Beklagte nach.

Zudem widersprach der Kläger dem Ablehnungsbescheid vom 08.05.2020 am 13.08.2020 und machte geltend, ihm sei dieser Bescheid erst am 10.08.2020 bekannt gegeben wor­den. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, er sei nach dem SGB II leistungs­berechtigt, weil er in der Vergangenheit mehr als ein Jahr gearbeitet habe. Zudem halte er sich seit mehr als 5 Jahren in der Bundesrepublik auf. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2020 unter Androhung einer Untätigkeitsklage um Bescheidung seines Antrages gebeten.

Mit Schreiben vom 20.08.2020 kündigte ferner Herr I. T. gegenüber dem Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise zum 31.08.2020. Der Kläger habe seit April 2020 keine Miete gezahlt. In einem weiteren Schreiben vom 28.08.2020 teilte er dem Kläger zur Beendigung des Mietverhältnisses zudem mit, die Wohnung sei nur ca. 30 m2 groß und verfüge nur über einen Raum, er brauche aber seine Privatsphäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä­gers zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei als bulgari­sche Staatsangehöriger nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt. Er halte sich derzeit lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf und könne auch aus der in der Zeit vom 15.02.2016-31.03.2017 ausgeübten Beschäftigung keine fortwirkende Arbeitnehmereigenschaft herleiten, da diese Fortwirkung der Arbeitnehmer­eigenschaft zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also am 30.03.2019 geendet habe. Ebenso halte sich der Kläger nicht ununterbrochen seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, sondern allenfalls ab dem 16.02.2016. Der Kläger habe sich in der Zeit vom 03.02.2014-15.02.2016 nicht im Bundesgebiet angemeldet.

Mit seiner am 16.09.2020 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Nach Klageerhebung hat er beim Beklagten am 25.01.2021 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Er hat ange­geben, ohne festen Wohnsitz zu sein.

Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2021 abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er ein Aufent­haltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Dem hat der Kläger widersprochen und geltend gemacht, aufgrund des unbegrenzt fort­wirkenden Arbeitnehmerstatus nach mehr als einjähriger Beschäftigung leistungsberech­tigt zu sein. Darüber hinaus könne er sich auf einen mehr als fünfjährigen tatsächlichen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Er halte sich hier schon seit Ende 2013/Anfang 2014 dauerhaft auf.

Am 10.03.2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Köln die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (S 4 AS 883/21 ER). Das Gericht hat den Beklagten mit Be­schluss vom 18.03.2021 zur vorläufig Gewährung von Regelleistungen i.H.v. 446 € für die Zeit vom 10.03.2021 bis zum 31.12.2021, längstens aber bis zur Bestandskraft des Be­scheides vom 26.01.2021 verpflichtet.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er sei in Höhe der Regelleistung nach dem SGB II leistungsberechtigt. Der dauerhafte Aufenthalt in L. werde durch die Bestätigung des Looks e.V. vom 11.04.2017 belegt. Danach werde er von dort seit Januar 2014 betreut. Zudem habe er 2016 einen Untermietvertrag geschlossen, 2020 sei er mit einem Ret­tungswagen in ein Krankenhaus gebracht und dort behandelt worden. Auch die Konto­auszüge für die Zeit ab 2019 belegten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Weitere Nachweise könne er aber nicht erbringen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2020 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom

bis 31.12.2020 Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, der Kläger sei von Leistungen nach dem SGB II ausge­schlossen, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Ar­beitssuche aufhalte.

Im Verhandlungstermin hat der Kläger bekundet, er habe in der JVA L. in der Zeit ab dem 18.09.2017 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Er habe die Geldstrafe, die er wegen der Verurteilung einer 2013 begangenen Tat erhalten habe, nicht bezahlen können.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten zu den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit den Aktenzeichen S 28 AS 1907/20 ER und S 4 AS 883/21 ER sowie die vom Be­klagten und der Agentur für Arbeit Köln beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genom­men.

## Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässigraber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2020 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu ge­währen. Dies folgt aus § 7 SGB II. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie

das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,

erwerbsfähig sind,

hilfebedürftig sind und

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähi­ge Leistungsberechtigte).

Nach S. 2 der Vorschrift sind hiervon ausgenommen

Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit- nehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Frei­zügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

Ausländerinnen und Ausländer,

die kein Aufenthaltsrecht haben oder

deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Fliervon bestimmen wiederum die Sätze 3 bis 6 Gegenausnahmen. Insbesondere greift der Leistungsausschluss nach S. 4 der Vorschrift nicht, wenn der Betroffene seit mindes­tens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, soweit nicht der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) fest­gestellt wurde. Die Frist nach S. 4 beginnt nach S. 5 mit der Anmeldung bei der zuständi­gen Meldebehörde.

Für den Kläger greift der Leistungsausschluss für Ausländer.

Der Kläger kann sich zunächst nicht entgegen § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) b) SGB II auf ein vom Zwecke der Arbeitssuche abweichendes Aufenthaltsrecht berufen. Er erfüllt nicht die Vo­raussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 S. 1 FreizügG/EU. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 der Vorschrift u.a. für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt. Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 des Vertrages über die Ar­beitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tä­tigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur unterge­ordnet und unwesentlich sind; unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Be­rufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewende­ten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamt­bewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R, Rn. 19 bei juris). Um Arbeit­nehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäfti­gung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist Bezug zu nehmen insbesonde­re auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirt­schaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätig­keit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020- L 19 AS 1204/20, Rn. 45 bei juris).

Für das Fortwirken der insoweit begründeten Arbeitnehmereigenschaft ist zudem die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit notwendig. Unfreiwillig ist die Arbeitslosigkeit, wenn sie vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig oder durch einen legitimen Grund gerechtfer­tigt ist. Hieran fehlt es in der Regel, wenn sich der Betroffene nicht bei der Arbeitsverwal­tung als arbeitsuchend meldet und seinen Obliegenheiten gegenüber der Arbeitsverwal­tung nicht nachkommt (Bergman/Dienelt-Dienelt, AusIR, 13. Auflage 2020, § 2 Frei- zügG/EU Rn. 123). Für die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bedarf es zudem grund­sätzlich einer konstitutiv wirkenden Bestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R; Beck-OK-Teewocht, § 2 FreizügG/EU Rn. 51).

Ferner bedarf es für den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft einer Mindestbeschäfti­gungsdauer. Dabei kann die Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr auch durch von Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten begründet werden, soweit es sich um eine kurzfristige und nicht um eine über mehrere Monate andauernde Unterbrechung handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 51 bei juris; BSG, a.a.O.). Ist eine Min­destbeschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr gegeben, dann wirkt die hierdurch be­gründete Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitslosigkeit zeitlich unbeschränkt fort. Denn insoweit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 Buchst, b der Richtlinie 2004/38, dass dem Unions­bürger „bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als ein­jähriger Beschäftigung“ im Aufnahmemitgliedstaat die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbeschränkt erhalten bleibt, sofern er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 11.04.2019 - C-483/17, Rn. 27 bei juris; s.a. LSG Sachsen, Be­schluss vom 12.07.2021 - L 7 AS 651/21 B ER, Rn. 36 bei juris; LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - L 11 AS 899/19, Rn. 23ff. bei juris). Letzteres erfordert, dass sich der Be­troffene durchgehend der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt, was insbesondere eine Arbeitslosmeldung erfordert, und dass der Betroffene zudem auch die notwendigen Ei­genbemühungen vornimmt, um eine Arbeitsstelle zu finden (Bergman/Dienelt-Dienelt, a.a.O. Rn. 135). Hieran fehlt es, sofern Sperrzeiten oder Leistungsabsenkungen bei feh­lender Mitwirkung verhängt werden (Bergman/Dienelt-Dienelt, a.a.O. Rn. 110).

Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend kann sich der Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 nicht auf ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht der Arbeitslosigkeit berufen. Hierfür fehlt es schon daran, dass er sich im Anschluss an das Ende der fraglichen Beschäftigung nicht durchgehend der Arbeitsverwaltung zur Ver­fügung gestellt hat. Er hat sich nicht ausnahmslos seit dem 01.04.2017 arbeitslos gemeldet. Nach den vom Gericht von der Agentur für Arbeit L. beigezogenen Verbis- Vermerken wurde der Kläger dort zum 01.09.2017 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit abgemeldet, eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte zum 29.03.2018 mit erneuter Ab­meldung zum 01.10.2018 und Wiederanmeldung erst zum 09.04.2020. Zudem hat der Kläger der Arbeitsvermittlung insbesondere während seiner Inhaftierung in der JVA L. vom 18.09.2017 bis Februar 2018 nicht zur Verfügung gestanden. Durch diese Inhaftie­rung hat er ferner seine zwischenzeitlich seit dem 15.07.2017 ausgeübte Tätigkeit verlo­ren, was ebenso gegen eine fortbestehende unfreiwillige Arbeitslosigkeit spricht. Abgese­hen hiervon fehlt es für die Annahme einer fortbestehenden Arbeitslosigkeit auch an aus­reichenden Eigenbemühungen des Klägers zur Beendigung der Arbeitslosigkeit.

Ebenso greift für den Kläger für die streitige Zeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 nicht die Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländer nach 5-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt nach S. 5 der Vorschrift mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, bei zwischenzeitlicher Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts beginnt die Fünfjahresfrist neu zu laufen (Münder/Geiger-Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 41; juris-PK-Leopold, § 7 SGB II Rn. 163). Von der Anrechnung auf den 5-Jahreszeitraum ist die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausgenommen. Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), können nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt wer­den (so zu § 4a FreizügG/EU im Falle der Strafhaft: VGH Bayer, Beschluss vom 10 ZB 19.2250; Beschluss vom 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195; Beschluss vom 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744; s.a. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12). Der Fünfjahreszeitraum beginnt dann nach der Haftentlassung wieder neu (LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - L 5 AS 457/21 B ER, Rn. 6 bei juris). Anderes gilt aber bei einer unwesentlichen Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland, wie z.B. durch einen kurzen Heimatbesuch. Solche unwesentlichen Unterbrechungen sind bei der Bestimmung der Fünfjahresfrist unschädlich (BT-Drs. 18/10211, 14). Der Kläger ist aber in der Pflicht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers geeignete Nachweise zu erbringen (BT- Drs. 18/10211, 15; Eicher/Luik/Harch-G.Becker, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7 Rn. 55). Dies kann durch Unterlagen der Meldebehörde, aber auch durch die Vorlage eines Miet­vertrags in Verbindung mit Abrechnungen der Energieversorger oder Gehaltsabrechnun­gen erbracht werden. Einfache Verstöße gegen die Pflicht, bei einem Wohnungswechsel bei der Meldebehörde umgehend die aktuelle Adresse anzugeben, sind somit unschäd­lich, wenn der (Voll-) Beweis eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesge­biet auf andere Weise geführt werden kann (Beck-OK-Mushoff, § 7 SGB II Rn. 43ff. m.w.N.; juris-PK-Leopold, § 7 SGB II Rn. 162ff.; im Ergebnis auch: Münder/Geiger-Geiger, a.a.O. Rn. 42).

Hiervon ausgehend konnte sich die Kammer nicht von einem 5-jährigen Daueraufenthalt des Klägers im für eine Leistungsgewährung vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 maßgebli­chen Zeitraum überzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 18.09.2017 bis Februar 2018 als ausreichenden Be­leg der fehlenden Integration und damit nicht für den 5-Jahreszeitraum berücksichtigt. Jedenfalls ist dem Kläger für den maßgeblichen Zeitraum ab dem 01.04.2015 und spätes­tens bis zum 31.12.2015 ein Nachweis des durchgehenden Aufenthalts in der Bundesre­publik nicht gelungen. Er kann diesen Nachweis zunächst nicht über die Meldungen bei der Meldebehörde führen. Nach der erweiterten Meldebescheinigung der Stadt Köln vom hat sich der Kläger erstmals am 30.07.2011 und dann erneut am 01.12.2013 und am 16.02.2016 angemeldet, zu der ersten Meldung erfolgte am 01.11.2011 eine Ab­meldungen nach Bulgarien mit erneutem Zuzug aus Bulgarien am 01.12.2013. Auch für die Zeit danach enthält die erweiterte Meldebescheinigung eine Lücke vom 03.02.2014 bis 15.02.2016. Diese Lücke ist zunächst zur Bestimmung des 5-Jahreszeitraums rele­vant, da sie wegen ihrer Dauer von 2 Jahren nicht unwesentlich ist. Der Kläger konnte auch nicht durch andere Unterlagen den Nachweis erbringen, dass er sich in dieser Zeit, v.a. in der Zeit ab dem 01.04.2015 dauerhaft in Köln aufgehalten hat. Der insoweit darle- gungs- und beweispflichtige Kläger hat hierzu trotz Aufforderung des Gerichts im Wesent­lichen keine Nachweise vorgelegt. Der Arbeitsvertrag als Thekenkraft gilt zwar zumindest für die Zeit ab dem 01.02.2016, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Zeit davor zu. So­weit der Kläger hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums allein auf die Bestätigung des Looks e.V. vom 11.04.2017 verweist, genügt diese nicht zum Nachweis eines 5-jährigen Daueraufenthalts. Diese Bestätigung besagt lediglich, dass der Kläger von dort seit Janu­ar 2014 betreut wird. Sie beinhaltet aber keine Angaben zu einer durchgehenden Betreu­ung auch im hier streitigen Zeitraum vom 03.02.2014 bis 15.02.2016. Hinzu kommt, dass die erst 2017 erstellte Bestätigung nur bedingt aussagekräftig v.a. für bis zu mehr als 3 Jahre zurückliegende Zeiträume ist. Dies v.a., weil dort nicht offengelegt worden ist, auf­grund welcher Daten bestätigt werden konnte, dass der Kläger dort seit Januar 2014 betreut wird und wann im Einzelnen die Betreuung stattgefunden hat. Hinsichtlich dieser Umstände ist aber der Kläger in der Darlegungslast, der sich auch nicht auf die Gerichts­und Verwaltungsakten berufen kann, weil sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen 5- jährigen Daueraufenthalt für die Zeit vor dem 01.04.2020 und auch nicht für einen 5- Jahreszeitraum vor dem 31.12.2020 ergeben.

Schließlich war eine Beiladung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 2 SGG war entbehrlich. Dieser kommt nicht als leistungspflichtig in Betracht (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen nicht vor, auch nicht die nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII. Überbrückungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3, 5, 6 SGB XII sind von dem Antrag des Klägers nicht um­fasst, da sie im Verhältnis zu dem Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB ll/SGB XII einen eigenständigen Streitgegenstand bilden (LSG Berlin-Brandenburg, Be­schluss vom 31.05.2021 - L 5 AS 457/21 B ER, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 - L 7 SO 934/19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.04.2017 - L 8 SO 77/17 B ER; SG Dort­mund, Beschluss vom 31.01.2017 - S 62 SO 628/ 16 ER;) und voraussetzen, dass der Hilfebedürftige dem Grunde nach ausreisebereit ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - L 5 AS 457/21 B ER, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 07.01.2019 - L 23 SO 279/18 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - L 7 SO 3873/19 ER-B).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Köln, Urteil vom 23.11.2021 – S 4 AS 3407/20, ECLI:DE:SGK:2021:1123.S4AS3407.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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