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# Sozialgericht Köln, Beschluss vom 27.09.2021 – S 3 AS 2810/21

3. Kammer  
ECLI:DE:SGK:2021:0927.S3AS2810.21.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

## Gründe

Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Anordnungsgrund liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, nur dann vor, wenn es zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Die Antragstellerin hat die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen nach wie vor nicht vollständig vorgelegt bzw. die erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, um eine zeitnahe Prüfung ihres Leistungsanspruchs zu ermöglichen; der Antragsgegner ist offensichtlich zur zeitnahen Prüfung bereit. Sollte tatsächlich eine Notlage bestehen, dann lässt sich das Verhalten der Antragstellerin nicht erklären. Da die Antragstellerin es selbst in der Hand, Unterlagen und Erklärungen beim Antragsgegner einzureichen, um so zu erreichen, dass kurzfristig über ihren Leistungsanspruch entschieden wird und ihr bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, bedarf es zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage – wenn eine solche überhaupt vorliegt – derzeit zunächst der Mitwirkung der Antragstellerin, nicht einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 27.09.2021 – S 3 AS 2810/21, ECLI:DE:SGK:2021:0927.S3AS2810.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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