nu:legal · recht.nulegal.eu

# Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 10.10.2016 – S 12 P 4/16 ER

ECLI:DE:SGKASSE:2016:1010.S12P4.16ER.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. November 2016, L 8 P 34/16 B ER

nachgehend BSG, 5. Januar 2017, B 3 P 1/17 S

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

## Gründe

Der am 11. August 2016 beim Sozialgericht in Kassel eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, nachdem der Antragsteller in derselben Angelegenheit bereits mit Eingang am 13. Juli 2016 beim Sozialgericht in Kassel unter dem Az. S 12 P 2/16 ER einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, den die Kammer dann mit Beschluss vom 17. Juli 2016 an das für den damaligen Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Sozialgericht in Lübeck verwiesen hat (dortiges AZ: S 30 P 54/16 ER), ohne dass dieses Verfahren dann am 11. August 2016 bereits erledigt gewesen wäre.

Selbst wenn der am 11. August 2016 eingegangene weitere Antrag zulässig wäre, wäre er jedoch aus unterschiedlichen Gründen heraus auch nicht begründet.

Letzteres zum einen deshalb, weil der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der hier unabdingbar eine vorläufige Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, also im Eilrechtsschutz zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage erforderlich machen würde.

Zum anderen würde es aber auch an einem Anordnungsanspruch fehlen. Hat ein Pflegebedürftiger das von ihm bewohnte Pflegeheim - wie hier der Antragsteller - endgültig verlassen und nimmt er insoweit von diesem keine weiteren Leistungen in Anspruch, stehen ihm hierfür gegenüber seiner Pflegekasse auch keine weiteren Leistungen aus der Privaten Pflegepflichtversicherung mehr zu. Dies unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige gegenüber dem Pflegeheim zivilrechtlich verpflichtet wäre, trotz der Nichtinanspruchnahme von Leistungen, etwa im Rahmen der Kündigungsfrist, weitere Kosten zu tragen oder nicht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war danach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

---

Zitiervorschlag: Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 10.10.2016 – S 12 P 4/16 ER, ECLI:DE:SGKASSE:2016:1010.S12P4.16ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-kassel/2016-10-10/s-12-p-4-16-er

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
