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# Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2025 – S 12 R 911/25

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1114.S12R911.25.00

## Tenor

1. Der Tenor des Gerichtsbescheides vom 11.11.2025 wird hinsichtlich seiner Ziff. 2. dahingehend berichtigt, dass er lautet:

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers vollumfänglich zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach § 138 Satz 1 SGG analog sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Gerichtsbescheid jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 138 Satz 2 SGG hierüber durch Beschluss. Offenbare Unrichtigkeiten können in allen in § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGG genannten Teilen des Gerichtsbescheides berichtigt werden, also z.B. auch im Tenor (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3, 3c). Nach § 138 SGG dürfen nur Fehler der Wiedergabe der Entscheidung berichtigt werden. Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3, 3c). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Es muss sich also auch für Dritte (in Kenntnis des Streitgegenstandes, des Urteils und der Umstände seines Erlasses) ohne weiteres um auf der Hand liegende, eindeutige Fehler handeln (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3c).

**Rn. 2**

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ziff. 2. des Tenors des Gerichtsbescheides vom 11.11.2025 enthält eine offenbare Unrichtigkeit. Die Kostengrundentscheidung wegen der vollumfänglich erfolgreichen Klage sah ausweislich der diesbezüglichen Entscheidungsgründe unter Ziff. 3. auf Seite 15 ausdrücklich vor, dass die unterlegene Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers gemäß § 193 SGG zu erstatten habe wegen seines Obsiegens in der Hauptsache.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2025 – S 12 R 911/25, ECLI:DE:SGKARLS:2025:1114.S12R911.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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