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# Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2018 – S 4 SV 474/18 ER

## Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO).

**Rn. 2**

Gemäß § 51 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4a SGG). Zulässig ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG), in den in § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG genannten Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, in den in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG genannten Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, sowie in den in Nr. 7 des § 51 Abs. 1 SGG beschriebenen Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts. Zuständig sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit darüber hinaus für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG) entstehen, und für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 2 SGG). Zudem entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG).

**Rn. 3**

Unter diese Zuständigkeitsregelungen fällt der vorliegende Rechtsstreit nicht. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit dürfte vorliegend nicht gegeben sein. Für Ansprüche auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte in § 51 SGG. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch nach der HLKO um eine allgemeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – L 1 SV 8/17 B ER –, juris). Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

**Rn. 4**

Damit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gegeben, weswegen das Verfahren gemäß § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz nach Anhörung der Beteiligten dorthin zu verweisen war.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2018 – S 4 SV 474/18 ER

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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