nu:legal · recht.nulegal.eu

# Sozialgericht Halle, Beschluss vom 12.07.2023 – S 2 BA 12/23 ER

ECLI:DE:SGHALLE:2023:0712.S2BA12.23ER.00

## Tenor

Das Datum des auf den 17.05.2023 datierten Beschlusses wird auf 21.06.2023 geändert.

## Gründe

**Rn. 1**

In den Beschluss wurde versehentlich ein falsches Datum aufgenommen, weil das Gericht bereits am 17.05.2023 den Entwurf eines Tatbestandes fertigte. Bei der endgültigen Fertigung des Beschlusses wurde die Berichtigung des bereits am 17.05.2023 automatisch generierten Datums vergessen. Auf die Ausführungen im Schreiben des Gerichts vom 03.07.2023 wird verwiesen.

**Rn. 2**

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, weil das Gericht am 17.05.2023 noch eine Auflage erteilte und den anschließenden Vortrag der Beteiligten in der Entscheidung berücksichtigte. Der Fehler ist deshalb auf Hinweis des Antragstellers entsprechend § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen.

---

Zitiervorschlag: Sozialgericht Halle, Beschluss vom 12.07.2023 – S 2 BA 12/23 ER, ECLI:DE:SGHALLE:2023:0712.S2BA12.23ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2023-07-12/s-2-ba-12-23-er

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
