Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. Januar 2018, L 4 SO 175/17 B, Beschluss
Tenor§
Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).