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Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 25.09.2023 – S 30 SF 162/23 E

30. Kammer

ECLI:DE:SGDU:2023:0925.S30SF162.23E.00

Gründe§

Die Klägerin begehrte in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50.

Nach Abschluss des Verfahrens im Verhandlungstermin vom 30.06.2023 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe die ihm zu erstattenden Kosten und Auslagen in Höhe 1.926,49 Euro festzusetzen. Zur Begründung gab er an, dass vorliegend eine deutliche Erhöhung der Mittelgebühren angezeigt sei. Es habe sich um ein Verfahren von großer Bedeutung für die Klägerin gehandelt. Streitig sei die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin gewesen. Das Verfahren sei medizinisch geprägt. Mit der Mandantin sei nur über eine Dolmetscherin zu kommunizieren. Die Verfahrensdauer habe sich mit rund drei Jahren als überdurchschnittlich erwiesen, ebenso die Dauer der Terminwahrnehmung am 30.06.2023.

Der Kostenbeamte setzte mit Beschluss vom 07.07.2023 die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.283,89 Euro fest. Die geltend gemachten Rahmengebühren seien unbillig. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen schlage bei der Schwierigkeit wie auch beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu buche, da derartige in diesen Angelegenheiten ständig notwendig seien. Da im vorliegenden Fall die Schwerbehinderteneigenschaft streitig gewesen sei, sei die Bedeutung für die Klägerin höher anzusetzen und die Mittelgebühr um 25 Prozent zu erhöhen. Dabei sei auch der Umfang des gerichtlichen Verfahrens: 2 Jahre und 10 Monate nebst 8 Schriftsätzen, Akteneinsicht, Terminvorbereitung, ein Befundbericht, ein Gutachten aus dem neurologischen Bereich zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Termins sei mit durchschnittlich festzusetzen (Mittelgebühr).

Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin Erinnerung ein. Das Gericht habe zu geringe Gebühren festgesetzt. Der zeitliche Aufwand allein für den Termin sei erheblich gewesen. Die Sprachprobleme und die erhebliche Kommunikation mit dem Betreuer hätten keine Berücksichtigung gefunden.

Die gemäß § 56 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz statthafte Erinnerung ist unbegründet. Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.07.2023 ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Dabei teilt das Gericht die Bewertung durch den Urkundsbeamten, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dass den Ansatz eines Betrages oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt. Es ist insoweit von einer überdurchschnittlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin auszugehen, die eine Erhöhung der Mittelgebühr um 25 Prozent rechtfertigt. Eine Erhöhung der Mittelgebühr für die Terminwahrnehmung am 30.06.2023 ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Dauer des Termins von einer Stunde und zehn Minuten unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin bietet keine ausreichende Begründung für die Erhöhung der Mittelgebühr.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S.1 und 2 RVG).

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Duisburg, Mülheimerstraße 54, 47057 Duisburg einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht NRW, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.