Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. September 2019, L 1 BA 21/19 B, Beschluss
Tenor§
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).