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# Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 25.03.2022 – S 7 AL 220/21

## Tenor

Gegen den Kläger wird wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin am 25.03.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.

## Gründe

Der Kläger wurde laut Postzustellungsurkunde am 03.03.2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ordnungsgemäß geladen. Sein persönliches Erscheinen wurde angeordnet und er wurde darauf hingewiesen, dass ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 € verhängt werden könne, falls er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erscheinen werde. Gleichwohl ist der Kläger zum Termin nicht erschienen.

Der Bevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 23.03.2022, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufzuheben. Dies wurde von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 24.03.2022 abgelehnt. Die persönliche Anhörung des Klägers erscheint insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.03.2022 und weiterem Schriftsatz vom 23.03.2022 als erforderlich. Es wird daher ein Ordnungsgeld von 300,00 € festgesetzt, das der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 1 SGG mit Beschwerde anfechtbar.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 25.03.2022 – S 7 AL 220/21

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-augsburg/2022-03-25/s-7-al-220-21

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