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# Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 06.05.2008 – S 9 AS 38/08 ER

ECLI:DE:SGAC:2008:0506.S9AS38.08ER.00

## Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 2**

Es fehlt an der gem. §§ 73 a SGG, 114 S 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaus-sicht des Antrages. Auf die zutreffende Begründung des - demnach rechtmäßigen - ange-fochtenen Widerspruchsbescheides, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen. Soweit der Antragsteller mit dem Eilantrag vorträgt, er habe die nach der Eingliederungs-vereinbarung zu erstellende Bewerbungsmappe am Empfang der Antragsgegnerin abge-geben, reicht dies zur Glaubhaftmachung nicht aus, da im Hauptsacheverfahren ein Nach-weis erforderlich sein wird, und der Antragsvortrag keinerlei Ermittlungsansätze bietet, so dass auch keine Aussicht auf ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht. Ist demnach die angefochtene Sanktion offensichtlich rechtmäßig, ist für eine Anordnung der aufschie-benden Wirkung der Klage S 9 AS 35/08 kein Raum.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 06.05.2008 – S 9 AS 38/08 ER, ECLI:DE:SGAC:2008:0506.S9AS38.08ER.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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