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# Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 02.12.2005 – S 11 AS 98/05 ER

ECLI:DE:SGAC:2005:1202.S11AS98.05ER.00

## Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu weiteren Leistungen zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Antragsgegnerin hat dem Antrag des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits entsprochen. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, das so dringend wäre, dass es den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens zumutbar auf eine zunächst darlehensweise Hilfgewährung verweisbar. Ein - über die Tragung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehender - Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zur freiwilligen Krankenversicherung durch Übernahme von Beiträgen für Zeiträume vor Stellung eines Antrags auf Grundsicherung besteht nicht.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 02.12.2005 – S 11 AS 98/05 ER, ECLI:DE:SGAC:2005:1202.S11AS98.05ER.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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