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# Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2021 – 3 N 730/20

## Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO).

**Rn. 2**

Bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) anhängig (Aktenzeichen 110/20). Das vorliegende Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung des bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).

**Rn. 3**

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2021 – 3 N 730/20

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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