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# Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2011 – 1 LA 24/11

ECLI:DE:OVGSH:2011:0518.1LA24.11.0A

## Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. März 2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5000,-- Euro

festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos. Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht dargelegt, wie dies gemäß § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit einer schlüssigen, sorgfältigen und ausführlichen Begründung, die der Senat nach summarischer Prüfung auch für richtig hält, abgewiesen. Die lediglich pauschalen Angriffe der Klägerin, die sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzen, sondern lediglich andere rechtliche Bewertungen als das Verwaltungsgericht vornehmen, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

**Rn. 3**

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

**Rn. 4**

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

**Rn. 5**

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2011 – 1 LA 24/11, ECLI:DE:OVGSH:2011:0518.1LA24.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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