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# Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2026 – 2 B 264/26

Az.: 2 B 264/26 11 L 612/26 VG Dresden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

## Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz

– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –

wegen

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

**Rn. 2**

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch

am 21. September 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. September 2026 - 11 L 612/26 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.040,60 € festgesetzt.

## Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Die ............... 2000 geborene Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungs- dienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen. Nach Ablegung der Ersten Staats- prüfung bewarb sich die Antragstellerin mit Antrag vom 24. Februar 2026 um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern Deutsch und Musik. Mit Zulassungsbescheid des Landesamtes für Schule und Bildung vom 10. Juni 2026 wurde sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in den Fä- chern Deutsch und Musik zum Einstellungstermin 10. August 2026 zugelassen; als Ausbil- dungsschule wurde das Gymnasium D............ zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 erklärte die Antragstellerin ihre Bereitschaft, den zugewiesenen Ausbildungsplatz anzuneh- men. Am 3. Juli 2026 erhielt das Landesamt für Schule und Bildung aufgrund eines Schreibens des Gymnasiums D............ davon Kenntnis, dass die Antragstellerin nach Medienberichten im Jahr 2018 für den Freibund eine „Winterfahrt“ geleitet und 2024 an einem Lager des Freibun- des nahe B.......... in M..........- V......... teilgenommen habe. Außerdem sei sie auf der Leipziger Buchmesse 2018 mit Aktivisten der Identitären Bewegung vor dem Stand des „....... Verlags“ aufgetreten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2026 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über den Verdacht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen könnte und teilte mit, dass beim Landesamt für Verfassungsschutz um Überprüfung ihrer Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) gebeten werde; dies erfolgte mit Schreiben vom 14. Juli 2026. Mit Schreiben vom 20. Juli 2026 teilte das Lan- desamt für Verfassungsschutz mit, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) teilgenommen habe. Bei den Teilnahmen an diesen Veranstaltungen würde es sich um ein tatbestandliches Unterstüt- zen des IfS handeln. Sie würde damit nach außen zum Ausdruck bringen, dass sie für die Ziele 1 2

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des IfS aktiv eintreten und diese ziel- und zweckgerichtet unterstütze. Mit den mehrmaligen Teilnahmen an den genannten Veranstaltungen hätte sie dazu beigetragen, die Aktionsmög- lichkeiten und den Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen. Sie hätte somit einen Perso- nenzusammenschluss unterstützt, der Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge. Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 gab der An- tragsgegner der Antragstellerin das vorgenannte Schreiben zur Kenntnis und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen zum Ausbildungsbeginn 10. August 2026 zurückzunehmen und den Antrag auf Zulassung abzulehnen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 nahm der seinerzeit bevollmäch- tigte Rechtsanwalt der Antragstellerin Stellung und trug insbesondere vor, dass der vom Lan- desamt für Verfassungsschutz geschilderte Sachverhalt, die Antragstellerin hätte in den Jah- ren 2022 bis 2025 an verschiedenen rechtsextremistischen Veranstaltungen des IfS in S.......... teilgenommen, nicht korrekt sei; die räumliche Nähe zu den Veranstaltungen sei durch famili- äre Bindungen vollständig zu erklären und ihre Aufenthalte hätten ausschließlich familiären Zwecken gedient. Daraufhin bat das Landesamt für Schule und Bildung das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 30. Juli 2026 um Präzisierung der in dem Schreiben vom 20. Juli 2026 getroffenen Aussage. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 wies das Landesamt für Verfassungsschutz darauf hin, dass die bisherige rechtliche Würdigung vollumfänglich auf- rechterhalten werde und übersandte zu den im Schreiben vom 20. Juli 2026 übermittelten Erkenntnissen folgende Belege:

zu 1.b (Anlage 1 – Zeitungsartikel, ....................) Auftreten der Antragstellerin mit Akti- visten der Identitären Bewegung vor dem Stand des „....... Verlags“ zur Leipziger Buch- messe 2018.

zu 2.a (Anlage 2 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Die Antragstellerin war Teilnehmerin einer rechtsextremistischen Demonstration der „Identitären Bewe- gung“ unter dem Motto „Zukunft Europa – Bewegen und Verändern“ am 17. Juni 2017 in Berlin mit über 500 Teilnehmern.

zu 2.b (Anlage 3 – Internetbeitrag, ............................) Am 20. November 2020 erfolgte ein Outing zu der Person der Antragstellerin durch den politischen Gegner unter dem Titel „Kein Viertel für Nazis – Teil 6“ (..........................................................). Dort wird ebenfalls auf die o. g. Aktion auf der Leipziger Buchmesse im März 2018 sowie auf ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit dem o. g. „Freibund“ Bezug genommen.

zu 2.c (Anlage 4 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom 8. bis 10. April 2022 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Früh- jahrsakademie“ des „Institut für Staatspolitik“ (IfS) in S.......... ................ statt. Die An- tragstellerin hat an dieser Veranstaltung teilgenommen.

zu 2.d (Anlage 5 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom 27. bis 29. Januar 2023 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Win- terakademie“ des IfS in S.......... statt, an der die Antragstellerin teilnahm.

**Rn. 4**

zu 2.e (Anlage 6 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom 3. bis 4. September 2022 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Som- merakademie“ des IfS in S.......... statt, an der die Antragstellerin teilnahm.

zu 2.f (Anlage 7 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Vom 24. bis 26. Ja- nuar 2025 fand im aufgelösten und neustrukturierten IfS in S.......... eine rechtsextre- mistische Veranstaltung, die sog. „Studientage“, statt. Die Antragstellerin war Teilneh- merin der Veranstaltung.

Mit Bescheid vom 5. August 2026 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 10. Juni 2026, Az. ........, zur Zulassung der Antragstellerin zum am 10. August 2026 beginnenden Vorberei- tungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern Deutsch und Musik sowie die anlässlich des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien vorge- sehene Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zurück (Ziffer 1) und lehnte den Antrag der Antragstellerin vom 24. Februar 2026 auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern Deutsch und Musik zum Ausbil- dungsbeginn 10. August 2026 ab (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Beschei- des wurde angeordnet (Ziffer 3). Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und be- antragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 7. August 2026 hat die Antragstellerin um ver- waltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Mit Beschluss vom 2. September 2026 - 11 L 612/26 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Vollziehungsanordnung begegne keinen formalrechtlichen Bedenken. Insbe- sondere sei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entschei- dung begründet und ausreichend sachlich dargelegt worden; ergänzend nehme die Kammer auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 14. August 2026 Bezug. Die Rücknahme des Zulassungsbescheids zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 5. August 2026 begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der formell rechtmäßige Bescheid zur Rücknahme des Zulassungsbescheids erweise sich nach kursorischer Prüfung nicht als ma- teriell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 10. Juni 2026 nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorlägen und der Zulassungs- bescheid zum Vorbereitungsdienst vom 10. Juni 2026 rechtswidrig gewesen sei. Der Antrags- gegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG und § 3 Abs. 1 SächsÖrAusbVVO nicht vorlägen. Er habe das Einstellungsbegehren der Antragstellerin unter Berücksichtigung seines gericht- lich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückge- wiesen und die Zulassung zurückgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhiel- ten. Die insoweit angestellten Erwägungen beruhten auf einem zutreffenden Sachverhalt, seien frei von Willkür und beachteten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Er stütze seine Entscheidung auf sieben im Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Juli 2026 mitgeteilte Sachverhalte; insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen 3 4

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des IfS in den Jahren 2022 bis 2025 begründeten aus seiner Sicht Zweifel daran, ob die An- tragstellerin in der Lage oder bereit sei, das für das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforder- liche Mindestmaß an Verfassungstreue aufzubringen. Mit ihren mehrmaligen Teilnahmen an den genannten Veranstaltungen habe sie nach außen zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Ziele des IfS aktiv eintrete und diese ziel- und zweckgerichtet unterstütze und somit dazu beitrage, die Aktionsmöglichkeiten und den Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen. Sie habe damit einen Personenzusammenschluss unterstützt, der Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge. Die auf Veranstaltungen des IfS in den Jahren 2022 bis 2025 bezogenen Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstel- lerin seitens des Antragsgegners erschienen aus Sicht der Kammer berechtigt. Das IfS sei vom Vater der Antragstellerin mitgegründet worden, habe neben der Zeitschrift „.........“ u. a. eigene Buch- und Schriftenreihen publiziert und regelmäßig Veranstaltungen und mehrtägige Kongresse organisiert. Es habe als maßgeblicher Akteur der neurechten Theoriebildung und deutschlandweiter Vernetzungsort gegolten. Seit Frühjahr 2023 sei das IfS vom Bundesamt für Verfassungsschutz u. a. wegen seines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffes als rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Im Mai 2024 sei das IfS aufgelöst worden, möglicherweise, um einem möglichen Verbot entgegenzuwirken. Der Vater der Antragstellerin sei auch Verlagseigentümer und Geschäftsführer des „.......“-Verlags, der eng mit dem IfS ver- bunden gewesen sei und zu dessen Autorenschaft ehemalige und aktive Protagonisten der „Identitären Bewegung“ gehörten. Zentrale Ideologie des Verlags sei das Konzept des Ethno- pluralismus; er veröffentliche entsprechende Publikationen. Dass die Antragstellerin auch vor dem Hintergrund ihrer Kinder Kontakte zu ihrem Vater pflege, sei aus Sicht der Kammer völlig unproblematisch und dürfte aus familiären Gründen keinesfalls Anlass sein, ihr den Vorberei- tungsdienst zu versagen. Der Antragsgegner könne und müsse allerdings von der Antragstel- lerin erwarten können, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung an- greifen, bekämpfen und diffamieren. Die Auffassung des Antragsgegners zum Vortrag der An- tragstellerin, lediglich zu familiären Zwecken in den Jahren 2022 bis 2025 in der Gaststätte „.............“ in S.......... anwesend gewesen zu sein, und - indem sie sich in der Öffentlichkeit mit den Teilnehmenden gezeigt und damit zumindest billigend in Kauf genommen habe, mit die- sen Veranstaltungen in Zusammenhang gebracht zu werden - die Aktionsmöglichkeiten und den Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen und diese ziel- und zweckgerichtet zu unter- stützen, sei rechtlich nicht zu beanstanden; dies sei für einen unvoreingenommenen Beobach- ter schlüssig und nachvollziehbar. Die Kontakte der Antragstellerin mögen nicht in einer kon- kreten Teilnahme an den o. g. Veranstaltungen mit körperlicher Anwesenheit oder eigenen Referaten bestanden haben und ihr sei insoweit zuzustimmen, dass hierzu keine Nachweise vorgelegt worden seien; allerdings bestünden die Kontakte in der bloßen räumlichen Anwe- senheit, die für einen außenstehenden Betrachter den objektiven Anschein erweckten, dass

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sie die teilweise als rechtsextremistisch eingestuften Ansichten und Agitationen des IfS teile. Von einem Bewerber um einen Beamtenposten könne erwartet werden, dass er sich eindeutig von solchen Gruppen und Bestrebungen distanziere, sich also auch körperlich an einem an- deren Ort aufhalte. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass es nicht auf den bloßen äußeren Anschein ankommen dürfe, teile die Kammer dies nicht, zumal bei einer Einstellung allein be- gründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels ausreichten. Ge- rade, weil sich Grundgesetz und freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zu rechtsextremistischen Bestrebungen verstünden, sei es im Übrigen gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf bestimmte Verhaltensweisen besonders sensibel reagiere. Aus dem Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 15) ergebe sich nichts anderes. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Teilnahme an der Demonstration am 17. Juni 2017 stattgefunden habe, als die Antragstellerin 16 Jahre alt gewesen und der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse 2018 im Rahmen eines seit ihrer Kindheit geübten, familiär bedingten Messebesuchs erfolgt sei, mithin beide Ereignisse sieben bzw. acht Jahre zurücklägen, könne Zweifel an der Ver- fassungstreue nicht zu zerstreuen. Es sei ohne Weiteres vertretbar, dass der Antragsgegner den Vorfällen nicht lediglich ein jugendtypisches Gepräge beigemessen habe; zudem könne auch ein jugendliches bzw. jugendtypisches Verhalten taugliche Grundlage für Eignungszwei- fel sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht entschieden, dass ein Dienstherr sol- che Verhaltensweise nicht würdigen dürfe. Im Übrigen habe der Antragsgegner eine entspre- chende Gewichtung vorgenommen, weil er seine Entscheidung vor allem auf Zweifel wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des IfS gestützt habe. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf den Bestand ihrer Zulassung zum Vorbe- reitungsdienst berufen. Unabhängig von dem Umstand, dass bei Zweifeln an der Verfassungs- treue der Bewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfe und insoweit bei Gründen, die die subjektive Eignung von Anfang an in Frage stellten, auch kein Vertrauensschutz bestehen könne, habe die Kammer vorliegend keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner - wenn er vorher von den im Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Juli 2026 mitgeteilten Sach- verhalten durch die Antragsstellerin selbst erfahren hätte - eine Entscheidung über ihre Zulas- sung zum Vorbereitungsdienst wie im Bescheid vom 10. Juni 2026 nicht getroffen hätte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Bei bewusstem Verschweigen einschlägiger Umstände ent- falle ein Vertrauensschutz vor dem Hintergrund der genannten Vorschriften vollständig; jeden- falls überwiege vorliegend das gewichtige öffentliche Interesse an einer verfassungstreuen Staatsdienerschaft aufgrund der hohen Gemeinwohlbedeutung der verfassungstreuen Schul- bildung und der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin mithin nicht berufen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten und die Entscheidung sei schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit der

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Antragsgegner ausführe, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der u. a. Funk- tionsfähigkeit des Bildungswesens das Vertrauen in den Bestandsschutz des Verwaltungsak- tes überwiege, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden; bei Zweifeln an der Verfassungstreue bestehe kein Anspruch auf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Schließlich sei die Rücknahme und damit im Ergebnis die Versagung der Zulassung auch verhältnismäßig, zumal die Ablehnung zunächst nur für den Einstellungstermin zum 10. August 2026 Wirkung entfalte und sich daraus kein dauerhaftes Berufsverbot ergebe. Der Antragsgegner sei gehalten, im Falle einer nachhaltigen und stabilen Verhaltensänderung einen späteren Einstieg der Antrag- stellerin in den lehramtlichen Vorbereitungsdienst nicht auszuschließen. Eine „Einstellung un- ter Auflagen“, etwa eine „über das übliche Maß hinausgehende Begleitung und Hospitation durch die Mentorin oder den Mentor gerade auch nach Beginn des eigenverantwortlichen Un- terrichts, eine zeitliche Zurückstellung des eigenverantwortlichen Unterrichts bis zur bestands- kräftigen Klärung der Verfassungstreue-Frage oder die Zuweisung an eine andere Ausbil- dungsschule“ komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Wie solche Auflagen praxisgerecht umgesetzt werden sollten, aufgrund derer sichergestellt wäre, dass die Antragstellerin ihre Arbeitskraft während der Ausbildung im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundord- nung einsetze, sei nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Auflagen seien zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks nicht geeignet. Es könne dahinstehen, ob der Hilfsantrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymna- sien in den Fächern Deutsch und Musik zuzulassen und unter Berufung in das Beamtenver- hältnis auf Widerruf am Gymnasium D............ einzusetzen, statthaft sei. Weil die Antragstel- lerin bereits mit dem Hauptantrag in der Sache erfolglos bleibe, gelte dies gleichermaßen für den auf dasselbe Rechtschutzziel - die Zulassung zum Vorbereitungsdienst - gerichteten Hilfs- antrag.

Mit ihrer am 10. September 2026 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung der Sach- und Rechtslage in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung den zutreffenden Maß- stab zugrunde, dass die Verfassungstreuepflicht nicht bereits durch bloße Nähe oder Sympa- thie verletzt werde, sondern eine aktive, ziel- und zweckgerichtete Unterstützung voraussetze, und stelle aber nachfolgend fest, dass die Kontakte der Antragstellerin nicht in einer konkreten Teilnahme an den o. g. Veranstaltungen mit körperlicher Anwesenheit oder eigenen Referaten bestanden hätten. Es existiere kein objektives Beweismittel - keine Teilnehmerliste, keine An- meldeunterlage, kein Zahlungsnachweis -, welches eine aktive Teilnahme an einer der Veran- staltungen belegen würde. Der Antragsgegner habe das Landesamt für Verfassungsschutz hierum ausdrücklich ersucht und keine der nachgefragten objektiven Belege erhalten. Gleich- wohl leite die Kammer aus einer angeblich bestehenden „bloßen räumlichen Anwesenheit“ 5

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einen für die Ablehnung ausreichenden „objektiven Anschein“ ab, die Antragstellerin teile die als rechtsextremistisch eingestuften Ansichten des IfS. Diese Wertung sei widersprüchlich: Wenn keine Nachweise für eine „konkrete Teilnahme mit körperlicher Anwesenheit“ vorlägen, könne die im selben Atemzug behauptete „räumliche Anwesenheit“ am Veranstaltungsort keine eigenständige, hiervon zu unterscheidende Tatsachengrundlage sein. Tatsächlich stütze sich die Kammer ausschließlich auf den unstreitigen Umstand, dass die Antragstellerin bei Besuchen ihrer in S.......... wohnhaften Eltern zeitweise, in Begleitung ihres Ehemanns und ihrer Kinder und auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen, den Rand eines Veranstal- tungsraums durchquert habe. Eine solche, ausschließlich familiär veranlasste physische An- wesenheit stelle keine „aktive, ziel- und zweckgerichtete Unterstützung“ im Sinne des von der Kammer selbst herangezogenen Maßstabs dar. Indem die Kammer einen bloßen äußeren Anschein für den Nachweis einer aktiven Unterstützungshandlung genügen lasse, unterlaufe sie den von ihr selbst zutreffend formulierten Prüfungsmaßstab und ersetze die erforderliche Tatsachenfeststellung durch eine Vermutung zu Lasten der Antragstellerin. Die von der Kam- mer in Bezug genommene Formel, wonach „begründete Zweifel“ für die Behörde genügten, betreffe das Beweismaß hinsichtlich einer festgestellten Tatsache und ersetze nicht das Erfor- dernis, dass überhaupt eine dem Zweifel zugrunde liegende, dem Betroffenen zurechenbare Handlung tatsächlich festgestellt werde. Hinzu komme, dass der „objektiven Anschein“ darauf gestützt werde, dass die Anwesenheit „für einen außenstehenden Betrachter“ den Eindruck einer Zugehörigkeit erwecke. Ein solcher außenstehender Betrachter existiere bei den hier in Rede stehenden Veranstaltungen des IfS in S.......... indes nicht. Anders als bei einer öffentli- chen Versammlung handele es sich dabei um anmeldepflichtige Zusammenkünfte in geschlos- senen Räumen, zu denen nur ein zuvor bestimmter Teilnehmerkreis Zutritt habe. Eine unbe- teiligte Öffentlichkeit, welche die bloße räumliche Anwesenheit der Antragstellerin zeitgleich hätte wahrnehmen und einem Dritten gegenüber als Zugehörigkeits- oder Unterstützungssig- nal hätte deuten können, habe es vor Ort nicht gegeben; die einzigen „Beobachter“ seien die übrigen, ihrerseits angemeldeten Teilnehmenden. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fotos und Internetbeiträge stammten demgegenüber erkennbar aus einer erst nach- träglichen, medialen Aufarbeitung (u. a. durch politische Gegner des IfS), nicht aus einer zeit- gleichen Wahrnehmung durch eine vor Ort anwesende Öffentlichkeit. Der von der Kammer bemühte Anscheinsmaßstab setze begrifflich aber gerade eine solche zeitgleiche Außenwir- kung voraus; fehle sie, könne aus der bloßen physischen Anwesenheit in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum kein nach außen wirkendes „Sich-Zeigen mit den Teilnehmenden“ herge- leitet werden. Für die Zurechnung einer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Tätigkeit komme es gerade auf eine solche nach außen gerichtete Wirkung an, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -) ent- schieden habe. Die für Äußerungen entwickelte Formel lasse sich auf die hier in Rede ste- hende physische Anwesenheit übertragen: Wer sich, wie die Antragstellerin, aus rein

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familiärem Anlass und ohne jede Erwartung, dabei von einer unbeteiligten Öffentlichkeit wahr- genommen zu werden, kurzzeitig in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum aufhalte, unter- scheide sich grundlegend von den Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung einen An- schein der Unterstützung tatsächlich angenommen habe, etwa bei einer Teilnahme „in vor- derster Reihe“ an einem öffentlichen Aufmarsch unter Tragen eines Spruchbandes oder bei eigener Mitgliedschaft und eigenen Texten; an einem der Antragstellerin zurechenbaren, nach außen gerichteten Verhalten dieser Art fehle es. Die Kammer führe zur Begründung der von ihr angenommenen Distanzierungspflicht aus, dass von einem Bewerber um einen Beamten- posten erwartet werden könne, dass er sich eindeutig von solchen Gruppen und Bestrebungen distanziere, sich also auch körperlich an einem anderen Ort aufhalte. Diese Formulierung gehe über den von der Kammer selbst zitierten Rechtssatz hinaus und statuiere der Sache nach eine Pflicht, den Wohnort der eigenen Eltern zu meiden, weil dort eine - erst Jahre nach den streitgegenständlichen Aufenthalten vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingestufte - Ein- richtung ansässig sei. Eine solche, letztlich ortsbezogene Fernbleibepflicht treffe nicht die An- tragstellerin in ihrer eigenen Verantwortung, sondern sanktioniere im Ergebnis den Wohnort ihrer Familie und greife damit unverhältnismäßig in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ungestörten Familienkontakt ein. Die Kammer selbst räume ein, dass die Kontaktpflege zum Vater der Antragstellerin für sich genommen „aus Sicht der Kammer völlig unproblematisch“ sei. Dann aber könne die bloße physische Begleitung dieser Kontaktpflege ohne jede eigene inhaltliche Beteiligung nicht zugleich den Ausschlag für die Verneinung der Verfassungstreue geben, ohne dass dieser Wertungswiderspruch aufgelöst werde. Der familiäre, von den Ter- minen des IfS unabhängige Charakter dieser Aufenthalte werde auch durch deren Häufigkeit und Ausgestaltung bestätigt: Die Antragstellerin besuche ihre Eltern und treffe dort mit dem Großteil ihrer Geschwister in einer Regelmäßigkeit zusammen, die weit über die vom Antrags- gegner benannten sieben Zeiträume hinausgehe; bei einer solchen Besuchsdichte über meh- rere Jahre hinweg sei eine zeitliche Überschneidung mit den ihrerseits wiederkehrenden IfS- Veranstaltungsterminen statistisch nicht ungewöhnlich und lasse für sich genommen keinen Rückschluss auf eine gezielte Terminwahl zu. Während einiger Veranstaltungen hätten die Antragstellerin und weitere Familienangehörige Ausflüge mit den Kindern der Antragstellerin unternommen - ein Umstand, der zusätzlich verdeutliche, dass die fraglichen Aufenthalte tat- sächlich familiär und nicht veranstaltungsbezogen ausgefüllt gewesen seien. Darüber hinaus zitiere die Kammer selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ver- haltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fielen, nur mit „erheblich geringerem Gewicht“ in die Verfassungstreueprognose eingestellt werden dürfen als eine aktuelle, gefestigte Haltung. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Demonstration am 17. Juni 2017 sechzehn Jahre alt gewesen; der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse 2018 sei im Rahmen eines seit ihrer Kindheit geübten, familiär bedingten Messebesuchs erfolgt. Beide Vorfälle lägen sieben bzw. acht Jahre zurück. Statt diesen von ihr selbst benannten,

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gegenläufigen Maßstab auf den konkreten Fall anzuwenden und eigenständig zu gewichten, verweise die Kammer lediglich pauschal darauf, dass „der Antragsgegner vorliegend auch eine entsprechende Gewichtung vorgenommen“ habe. Damit unterlasse es die Kammer, im Rah- men der ihr obliegenden gerichtlichen Kontrolle selbst zu prüfen, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung dem von der Kammer selbst zitierten Maßstab tatsächlich gerecht werde und begnüge sich mit einer bloßen Bezugnahme auf die Einschätzung der Behörde, deren Entscheidung gerade zur gerichtlichen Überprüfung stehe. Desweiteren sei mit Schrift- satz vom 19. August 2026 im Einzelnen dargelegt worden, dass der Antragsgegner das be- sondere Vollzugsinteresse im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Gefahr eines nicht verfassungstreuen eigenverantwortlichen Unterrichts - der nach § 14 Abs. 3 LAPO II erst ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt werde - gestützt habe, in der Antragserwiderung vom 14. August 2026 jedoch erstmals eine Gefährdung bereits im begleiteten Unterricht des ersten Ausbildungsabschnitts geltend gemacht habe. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei das besondere Vollzugsinteresse bereits im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung schriftlich zu begründen; eine im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Erwägung könne diesen Darle- gungsmangel nicht heilen. Der angefochtene Beschluss verhalte sich hierzu nicht eigenstän- dig und setze sich damit nicht auseinander. Auch verwerfe die Kammer verwerfe die von der Antragstellerin vorgeschlagenen milderen Mittel - eine über das übliche Maß hinausgehende Begleitung durch einen Mentor, eine zeitliche Zurückstellung des eigenverantwortlichen Un- terrichts oder die Zuweisung an eine andere Ausbildungsschule - mit der Begründung, es sei „nicht erkennbar“, wie solche Auflagen praxisgerecht umgesetzt werden sollten und verkenne dabei, dass es nicht Sache der Antragstellerin sei, der Behörde ein vollständig ausgearbeitetes Vollzugskonzept vorzulegen; maßgeblich sei allein, ob mildere Mittel als die vollständige Rück- nahme der Zulassung zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, derartige Alternativen auch nur erwogen zu haben. Ein vollständiger Ermessen- sausfall hinsichtlich der Prüfung milderer Mittel könne nicht dadurch geheilt werden, dass das Gericht selbst deren praktische Umsetzbarkeit in Zweifel ziehe, ohne dass sich der Antrags- gegner hiermit überhaupt befasst habe. Selbst wenn das Beschwerdegericht die vorstehenden Angriffe gegen die Zurechnung einer aktiven Unterstützungshandlung nicht für durchgreifend erachten sollte, folge aus dem sächsischen Vorbereitungsdienstrecht selbst ein bislang unbe- rücksichtigt gebliebenes, milderes Mittel gegenüber der vollständigen Versagung des Vorbe- reitungsdienstes. Wenn die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorlägen, sei dieser in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis au- ßerhalb des Beamtenverhältnisses zu absolvieren. Diese Parallelschiene sei gesetzlich zwin- gend vorgesehen und setze nach ihrem eigenen Wortlaut gerade den Fall voraus, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Hierfür seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht die vollen beamtenrechtlichen Anforderungen anzu- wenden, sondern nur reduzierte Mindestanforderungen an die Verfassungstreue; das

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Ausbildungsverhältnis sei gegenüber dem Beamtenverhältnis kein „Weniger“, sondern ein „Aliud“. Dass diese reduzierte Anforderung nicht von einer besonderen landesrechtlichen Öff- nungsklausel abhänge, zeige das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des (bayerischen) Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes auf. Auch bei § 3 SächsÖrAusbVVO sei § 4 SächsBG nicht ausgenommen, ohne dass dies der Anwendung der reduzierten Mindestanforderungen entgegenstünde. Die aktuelle Kommentar- literatur leite den reduzierten Maßstab allgemein und unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht aus einer bayerischen Besonderheit ab. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt erwo- gen, der Antragstellerin diesen milderen Weg zu eröffnen, sondern habe ihr den Vorberei- tungsdienst insgesamt versagt. Sei bereits die vollständige Versagung ermessensfehlerhaft, weil mildere Mittel nicht geprüft worden seien, gelte dies erst recht für die vom Gesetz selbst bereitgestellte Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der zulässige Antrag der Antragstelle- rin nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Be- scheid des Antragsgegners vom 5. August 2026 wiederherzustellen, ist unbegründet.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal- tungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderun- gen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfall- bezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 29. Juli 2026 - 2 B 138/26 -, juris Rn. 26 und v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/25 -, juris Rn. 7, vgl. dazu nachfolgend unter 2 b) cc). Der Vortrag der Antragstellerin, im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Erwägungen der Behörde könnten Darlegungsmängel nicht heilen, führt da- her zu keinem anderen Ergebnis.

b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interes- senabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten 6 7 8 9

**Rn. 12**

Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein über- wiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollzie- hung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvoll- zugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen In- teressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2026 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.).

Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich der Rücknahmebescheid vom 5. August 2026 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Voll- zugsinteresse vorliegt.

aa) In formeller Hinsicht begegnet der Rücknahmebescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wurde die Antragstel- lerin vor Ergehen des Bescheides nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG angehört.

bb) Der Rücknahmebescheid vom 5. August 2026 ist nach summarischer Prüfung auch mate- riell rechtmäßig, weil dieser einen rechtswidrigen Verwaltungsakt - die Zulassung der Antrag- stellerin zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien - zurückgenommen hat und die Voraussetzungen zur Rücknahme dieses Bescheides vorliegen. Der Senat teilt die Ein- schätzung des Verwaltungsgerichts, dass begründete Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstellerin vorliegen, welche für die Annahme eines Eignungsmangels für ihre Tätigkeit im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien ausreichen. Auf diese begründeten Zwei- fel konnte der Antragsgegner im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Eig- nung der Antragsstellerin abstellen.

(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LAPO II werden Studienreferendare für das Lehramt an Gymna- sien ausgebildet.Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehr- befähigung für das Lehramt an Gymnasien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II); die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst regelt §§ 4 ff. LAPO II. Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen stellt eine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 SächsVerf dar. Die Antragstellerin kann die erstrebte Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II nur über den öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vorbereitungsdienst erreichen und hat damit ein subjektives öffentliches Recht 10 11 12 13

**Rn. 13**

auf sachgerechte Teilhabe an dieser staatlichen Ausbildungseinrichtung, wobei der Zugang zur Ausbildungsstätte aufgrund des Regelungsvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf durch Gesetz beschränkt werden kann (vgl. HessVGH, Urt. v. 29. Juli 1993 - 1 TG 1767/93 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 1987 - 2 ER 210/86 -, juris Rn. 5 und Urt. v. 26. Juni 2008 - 2 C 22/07 -, juris Rn. 18; OVG SN, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 M 202/13 -, juris Rn. 13). Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden Studien- referendare gemäß § 9 Satz 1 LAPO II in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen; andernfalls wird der Vor- bereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG absolviert (vgl. § 9 Satz 2 LAPO II). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 32 f.):

„(…) Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte - ebenso wie ein Richter - zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>; Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 14 f.). Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokra- tischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt wer- den. Randnummer33 Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen be- kennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann ausgehend hiervon auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetz- lichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten - ebenso wie vom Richter -, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 17). Dem verleiht auf einfachgesetzlicher Ebene § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Ausdruck, wonach in das Beamtenverhältnis nur

**Rn. 14**

berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demo- kratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (s. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG; § 9 Nr. 2 DRiG). Im Staatsdienst können demnach nicht solche Per- sonen tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundge- setzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 27).(…)“

Nachfolgend hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 12 GG angenommen, dass diese Anforderungen nicht unbesehen auf den juristischen Vorbereitungsdienst übertra- gen werden können. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten seien auch solche Be- werber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf des Juristen nicht im Staats- dienst ausüben wollen. Art. 12 GG fordere für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eig- nungsmängel nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 34).

Das trifft - wie dargelegt - auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen zu. Nach § 9 Satz 2 LAPO II i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG besteht auch für Studienreferendare im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst im öffent- lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu absolvieren. § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBGsieht vor, dass der Vorbereitungsdienst, soweit er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver- hältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; dies ist mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öf- fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (SächsÖrAusbVVO) erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsÖrAusbVVO sind für die Rechte und Pflichten der Anwärter sowie Referendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis- ses die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass ein im öffentlich-rechtlichen Aus- bildungsverhältnis organisiertes Referendariat zwar ein „Aliud“ zum im Beamtenverhältnis durchgeführten Vorbereitungsdienst sei und die „entsprechende“ Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ausscheide. Indes müssten auch Bewerber, die den Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 36 f.). Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht für 14 15 16

**Rn. 15**

den juristischen Vorbereitungsdienst mit der Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege (BVerwG a. a. O. Rn. 37):

„(…) Im Hinblick auf die Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege müssen indes auch Bewerber, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableis- ten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Die Recht- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Loyalitätspflichten von angestellten Ar- beitnehmern des öffentlichen Dienstes kann für die vorliegende Fallgestaltung zwar nicht unmittelbar herangezogen werden, weil der Rechtsreferendar eine dauerhafte Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht anstrebt. Der Vorbereitungsdienst stellt viel- mehr ein für alle Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung zwingendes Durch- gangsstadium auf dem Weg zur Teilnahme am zweiten juristischen Staatsexamen dar - und ist damit Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung eines "Volljuristen" (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Die abgestufte "Funktionstheorie" des Bundesarbeitsgerichts macht aber ebenfalls deutlich, dass für alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich ist (vgl. zu den aus der Wahrnehmung staatlicher Auf- gaben folgenden Bindungen auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 <315> und vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151 ff.>). Den nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist zwar - anders als Beamten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) - nicht die Verpflichtung auferlegt, "jederzeit und auch außer- dienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutre- ten" (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 30). Auch der nicht-beamtete Beschäftigte hat sich seinem Arbeitgeber gegenüber indes loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu neh- men. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - NJW 1983, 779 <781> für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst). Auch die "einfache" Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - juris Rn. 17 und 21 m. w. N.). Bei der Ein- stellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts be- gründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus (vgl. BAG, Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - NJW 1985, 507 <508> und vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 31).(…)“

Nach Auffassung des Senats gilt dies gleichermaßen für Studienreferendare im Vorbereitungs- dienst für das Lehramt. Dem liegt zugrunde, dass sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche typischerweise dem Einfluss der Unterrichtsperson nicht entziehen können, was insbesondere auch ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt gilt, ab welchem Studienreferendare selbständig zu unterrichten haben (vgl. § 14 Abs. 3 LAPO II). Daher ist auch für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich.

(2) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend nicht zu bean- standen ist, dass der Antragsgegner einen Eignungsmangel der Antragstellerin für den Vorbe- reitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien angenommen hat, denn aufgrund der vom 17 18

**Rn. 16**

Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten und vom Antragsgegner zugrunde gelegten Unterlagen konnte dieser begründete Zweifel bereits am Vorliegen der für einen Zugang zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht der Antragstellerin haben. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anwesenheit der Antragstel- lerin bei Veranstaltungen des als verfassungsfeindlich eingestuften „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) ab 2022 zugrunde gelegt und daraus - wie auch das Landesamt für Verfassungsschutz - gefolgert, dass diese einen Personenzusammenschluss unterstützt habe, der Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge.

Unbeschadet der Tatsache, dass das Landesamt für Verfassungsschutz insoweit keine Teil- nehmerlisten, Anmeldeunterlagen, Zahlungsnachweis o. ä. vorlegen konnte, ist unstrittig, dass die Antragstellerin bei diesen Veranstaltungen anwesend war. Soweit diese das damit begrün- det, sich lediglich zu familiären Zwecken dort aufgehalten zu haben, hat die Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 9. September 2026 selbst angegeben, dass diese Veranstaltungen für angemeldete Teilnehmer zugänglich seien und Außenstehende regelmä- ßig keinen Zutritt hätten, es sich also um eine geschlossene Veranstaltung des IfS gehandelt hat, welches die Verfassungsschutzbehörden als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Ein vornehmlich familiärer Zweck steht damit in Zweifel, auch wenn die Antragstel- lerin nicht selbst angemeldet war und mehrere Familienmitglieder der Antragstellerin dort Zu- tritt hatten. Denn hätte dieser Zweck im Vordergrund gestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass familiäre Treffen außerhalb solcher Veranstaltungen stattfinden. Zudem war die Antragstellerin nicht nur einmal zufällig, sondern vielmehr mehrfach - zuletzt im vorigen Jahr - bei solchen Veranstaltungen anwesend. Dass - wie die Antragstellerin eidesstattlich versichert - sie ihre Eltern im Durchschnitt einmal monatlich unabhängig von Veranstaltungen des IfS besuche, sie dies nutze, ihre Geschwister an einem gemeinsamen Ort zu sehen und das auch mit Ausflügen mit den Kindern verbunden werde, entkräftet die berechtigten Zweifel des Antragsgegners nicht, denn dies hätte ihre Anwesenheit bei diesen Veranstaltungen nicht erfordert. Zudem lassen diese Anwesenheiten auch nicht darauf schließen, dass sich die An- tragstellerin von ihrem Verhalten als Jugendliche in den Jahren 2017 und 2018 gelöst hätte. Auch wenn die Antragstellerin ausführt, aufgrund der Geschlossenheit der Veranstaltungen gebe es keine außenstehenden Betrachter und die einzigen „Beobachter“ seien die angemel- deten Teilnehmenden, wird jedenfalls für diese mit der Anwesenheit der Antragstellerin der Eindruck ihrer Zugehörigkeit zum Teilnehmerkreis vermittelt, auch wenn diese angibt, an kei- nem Vortrag „in vollem Umfang“ teilgenommen zu haben. Entgegen der Auffassung der An- tragstellerin ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2025 (- 16a D 23.1023 -, juris) nichts anderes: Unabhängig davon, dass diese den Nachweis möglicher Pflichtverletzungen eines Beamten im Rahmen eines Disziplinarver- fahrens betraf, ging es dort um außerdienstliche Äußerungen ohne echten Kundgabewillen 19

**Rn. 17**

nach außen nur im engsten Familien- und Freundeskreis. Vorliegend geht es hingegen um die mehrfache Anwesenheit der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als verfassungsfeindli- chen eingestuften IfS, welche nach der Erklärung der Antragstellerin (nur) für angemeldete Teilnehmer zugänglich waren. Auch wird damit nicht die Pflicht „statuiert“, den Wohnort der Eltern zu meiden, sondern betrifft dies vielmehr diese Veranstaltungen. Dass dadurch unver- hältnismäßig in den ungestörten Familienkontakt nach Art. 6 GG eingegriffen würde, ist nicht ersichtlich.

Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner darüber hinaus der Antragstellerin weitere Aktivitäten nachweist. Vielmehr hat er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nachvollziehbar begründet, warum er begründete Zweifel am Vorliegen der Mindestanforde- rungen an die Verfassungstreuepflicht bei der Antragstellerin hat. Das Bundesverwaltungsge- richt hat angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Ein- stellung begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangel aus- reichten, was nach dem Bundesverwaltungsgericht „auch und erst recht“ für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelte (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 37 unten, 38); dies gilt insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz des Bildungswesens voraussetzen, dass gesellschaftliches Vertrauen sowohl in die einzelne Lehrerpersönlichkeit als auch in das Bildungswesen insgesamt existiert; dieses gesellschaftli- che Vertrauen müsse gerade auch in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beste- hen, weil dieser dem Einblick des Einzelnen, insbesondere der Erziehungsberechtigten, ent- zogen sei. Schüler und Erziehungsberechtigte hätten ein Anrecht darauf, sicher sein zu kön- nen, dass keine Studienreferendare mitwirkten, bei welchen begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie verfassungsfeindliche Ziele unterstützen. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier auch keines Nachweises einer weiteren „aktiven, ziel- und zweckgerichtete Unterstüt- zung“, zumal das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass die verfassungsrechtli- chen Mindestanforderungen „jedenfalls“ nicht von Bewerbern erfüllt würden, die darauf aus- gingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Mit der Versagung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt i. S. d. § 3 Abs. 2 LAPO II ist zwar eine subjektive Berufswahl- oder -zugangsregelung verbunden. Diese ist nach dem Vorstehenden indes im Interesse und zum Schutz eines überragend wich- tigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens i. V. m. dem Erzie- hungs- und Bildungsauftrag der Schule - erforderlich, denn aufgrund bestehender Schulpflicht (§ 26 SächsSchulG) könnten sich Kinder und Jugendliche einer solchen Einflussnahme auch nicht entziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG besteht vielmehr die Verpflichtung der Schule, junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen zu unterrichten und zu erziehen. 20

**Rn. 18**

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, dass die Voraussetzungen der Antragstellerin für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien nicht vorliegen. Denn dieser kommt nach summarischer Prü- fung weder im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Betracht noch im Rahmen eines einem öf- fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG i. V. m. der Ver- ordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis hier auch kein milderes Mittel dar, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei diesem - wie dargelegt - Mindest- anforderungen an die Verfassungstreuepflicht gelten (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Der Bescheid zur Zulassung der Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst war damit rechtswidrig.

(3) Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides zur Zulassung der An- tragstellerin zum Vorbereitungsdienst nach § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG lagen eben- falls vor. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge- richts (vgl. BA S. 16 bis 18) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nachdem eine beamtenrechtliche Ernennung durch Übergabe einer Urkunde bislang nicht erfolgt ist, sind weitere Voraussetzungen (etwa § 12 BeamtStG) nicht zu prüfen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, es liege ein vollständiger Ermessensausfall des Antrags- gegners vor, welcher nicht dadurch geheilt werden könne, dass das Gericht deren praktische Umsetzbarkeit in Zweifel ziehen, ohne dass sich der Antragsgegner hiermit überhaupt befasst hätte, legt sie die Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG nicht dar. Unbeschadet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Bewerbern im juristischen Vorbereitungsdienst annimmt, dass die Ablehnung des Antrags die einzig verbleibende Entscheidungsmöglichkeit darstellt und für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Erwägungen kein Raum sei, wenn sich diese aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (BVerwG a. a. O. Rn. 70), wären auch dann, wenn dies vorliegend keine Anwendung fände, keine milderen, gleich wirk- samen Mittel ersichtlich, durch welche die Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung II ermöglicht werden könnte. Vorliegende mildere Mittel haben auch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht gesehen, welches im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mittel ausgeführt hat, dass schon nicht erkennbar sei, wie diese praxisge- recht umsetzbar seien. Auch der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 14. August 2026 im Einzelnen mit den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitteln befasst und im Ergebnis ausgeführt, dass diese zu einer Aushöhlung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrerberuf führten und die Allgemeinheit unvertretbar belasteten. Weder liegt ausweislich 21 22 23

**Rn. 19**

des Rücknahmebescheides ein Ermessensausfall - auch nicht im Hinblick auf die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis - vor noch wäre insoweit zu beanstanden, dass die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).

cc) Schließlich liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor (vgl. Ziffer a). Auch wenn ein eigenverantwortlicher Unterricht nach § 14 Abs. 3 LAPO II erst ab dem zweiten Ausbildungs- abschnitt erfolgt, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Rücknahme- entscheidung. Wenn keine der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechende Ausbildung erfol- gen kann, liegt auch kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Beginn dieser Aus- bildung vor; der Vorbereitungsdienst für das Lehramt ist als Ganzes zu betrachten. Das Inte- resse der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens i. V. m. dem Erziehungs- und Bildungsauf- trag der Schule geht dem Interesse der Antragstellerin vor. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners vom 5. August 2026 ist damit nicht wiederherzustellen.

3. Damit bleibt auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, sie zum Vorbereitungsdienst zuzulas- sen, ohne Erfolg, bereits weil dieser - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwal- tungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

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Zitiervorschlag: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2026 – 2 B 264/26

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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