nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 L 50/13

ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L50.13.0A

## Gründe

**Rn. 1**

Mit an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gerichtetem Schreiben vom 8. Mai 2013 hat der Kläger u. a. die Reduzierung der Verfahrenskosten in Höhe von 363,00 € beantragt. Im Hinblick auf das vorliegend allein in Betracht kommende Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht wird der Antrag als Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 2 GKG verstanden, die allerdings unzulässig und deshalb zu verwerfen ist.

**Rn. 2**

Der Kläger wendet sich gegen die Gerichtskostenrechnung vom 12. März 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger bereits mitgeteilt, dass das klägerische Begehren vom Verwaltungsgericht Magdeburg als Kostenerinnerung betrachtet und unter Beteiligung der Bezirksrevisorin entschieden wird. Eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG über die Erinnerung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg, gegen die nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde und damit eine Rechtsmittelentscheidung durch das im vorliegenden Verfahren angerufene Oberverwaltungsgericht möglich ist, liegt allerdings noch nicht vor. Mangels beschwerdefähiger erstinstanzlicher Entscheidung ist die Beschwerde des Klägers daher unstatthaft und - weil unzulässig - zu verwerfen.

**Rn. 3**

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 L 50/13, ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L50.13.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-05-15/1-l-50-13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
