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# Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.02.2021 – 2 B 26/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0208.2B26.21.00

Orientierungssatz

Ein Antrag auf vorläufige Anordnung nach § 47 Abs 6 VwGO unterliegt den Vertretungszwang. Bei einem Verstoß dagegen ist der Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4)

## Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 25.1.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag (sinngemäß) die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung im § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)1Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.. Danach sind im Falle einer Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards) zu tragen.

**Rn. 2**

Mit Schreiben des Senats vom selben Tag wurde der Antragsteller - unter Fristsetzung zur Stellungnahme - darauf hingewiesen, dass Anträge auf vorläufige Anordnungen nach dem § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO generell einem Vertretungszwang unterliegen und der Antrag nach gegenwärtigem Stand unzulässig ist. Eine Reaktion des Antragstellers auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II.

**Rn. 3**

Der Antrag muss erfolglos bleiben. Nach den Bestimmungen in den §§ 47 Abs. 6 VwGO, 18 AGVwGO kann das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr „schwerer Nachteile“ für den Antragsteller oder „aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ ist.

**Rn. 4**

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Nach dem § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf dieses Erfordernis wurde der Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vom 25.1.2021 ausdrücklich hingewiesen. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag bereits unzulässig und zu verwerfen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

**Rn. 6**

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.02.2021 – 2 B 26/21, ECLI:DE:OVGSL:2021:0208.2B26.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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