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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.09.2026 – 10 E 576/26

10. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.10E576.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den nach § 169 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 1 ff. VwVG ergangenen Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsge­richts ist unzulässig.

Sie ist unstatthaft, weil der Beschwerdewert in Höhe von 200 Euro nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. Im Streit steht die Beitreibung eines aufgrund eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses geschuldeten Betrags von 40,00 Eu­ro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2026.

Darüber hinaus ist der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m.

Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf das vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungserfordernis ist er in der Rechtsmittelbe­lehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Dieses gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Schon aus diesem Grund sind auch die Anhörungsrüge sowie die weiter hilfsweise eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfe unzulässig.

Vgl. zur Anwendbarkeit des Vertretungserfordernis­ses BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 5 B 10.25 -, juris Rn. 7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.09.2026 – 10 E 576/26, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.10E576.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 28.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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