nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14.08.2026 – 5 E 60/24

5. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.5E60.24.00

## Leitsatz

In einem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach dem Vereinsgesetz gerichteten Beschwerdeverfahren prüft der Senat umfassend, ob die materiellen Voraussetzungen dafür im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorlagen.

## Gründe

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die vereinsrechtliche Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gerichtete, nach § 146 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässige Beschwerde,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, juris, Rn. 13 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 E 3/02 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N.,

ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 VereinsG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG rechtmäßig ergangen. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse und seiner Person zum Zweck der Auffindung beweisrelevanter Unterlagen für die weitere Aufklärung der Aktivitäten der Vereinigung HAMAS (Ḥarakat al-muqāwama al-islāmiyya) und hierauf bezogener Tätigkeiten des Antragsgegners sowie zum Zweck der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 2. November 2023, Az. ÖSII2-20106/31#2 beschlagnahmten Vermögens etc. der Vereinigung HAMAS war gerechtfertigt. Gleiches gilt für die für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe angeordnete Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel.

1. § 4 Abs. 2 bis 4 VereinsG regelt richterlich angeordnete Ermittlungsmaßnahmen nach dem öffentlichen Vereinsrecht: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt die Verbotsbehörde oder eine gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchte Stelle ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, wenn sie eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich hält. § 4 Abs. 4 VereinsG enthält spezifische Bestimmungen über Beschlagnahme und Durchsuchung: Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde. Bei anderen Personen ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG kann das Verwaltungsgericht außerdem die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung beschlagnahmten Vereinsvermögens anordnen.

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch das Verwaltungsgericht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 6, und vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N.

In einem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gerichteten Beschwerdeverfahren prüft der Senat umfassend, ob die materiellen Voraussetzungen dafür im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorlagen. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen, gebietet eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung in der Beschwerdeinstanz.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, BVerfGE 96, 27, juris, Rn. 54.

Dabei führt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht bereits eine etwaige unzureichende eigenverantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen durch das Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen, dass es vorliegend diese in gedrängter Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen hat - für sich genommen zum Erfolg der Beschwerde. Da dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung kein Ermessen eingeräumt ist, obliegt dem Senat - wie auch sonst im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO - die Rechtskontrolle der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit im vollen Umfang. Aus den vom Antragsgegner zitierten stattgebenden Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 BvR 974/12 -, juris, Rn. 18, und vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1975/03 -, juris, Rn. 11,

ergibt sich kein anderer Prüfungsmaßstab. Vielmehr stellte das Bundesverfassungsgericht darin fest, dass die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen bei den dort angegriffenen Entscheidungen in beiden Instanzen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte.

a. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG verlangt einen konkreten, auf bestimmte Tatsachen gestützten Verdacht, dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot vorliegen. Es bedarf insoweit keiner Gewissheit. Vielmehr genügt es, dass die Verbotsbehörde über Erkenntnisse verfügt, die es bei verständiger Würdigung als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen lassen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 VereinsG in Betracht kommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, juris, Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 8, und vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 -, juris, Rn. 10 f. m. w. N.

Die Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, gegen den ermittelt wird, voraus, noch steht der Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen Verein entgegen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, juris, Rn. 31, und vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, NJW 2001, 1663, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -, NWVBl. 2003, 34, juris, Rn. 7.

Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, juris, Rn. 31 m. w. N.

b. Im Falle der Anordnung einer Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG muss das Verwaltungsgericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ex ante und pflichtgemäß beurteilen, ob ausreichende Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts dafür vorliegen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 12, und vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 -, juris, Rn. 12 f. m. w. N.

Hintermann im Sinne der Vorschrift ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig, organisatorisch oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 14, und vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

Es bedarf - entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsgegner Mitglied oder Hintermann des Vereins ist, gegen den sich die Ermittlungen richten, und bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden können. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. § 112 Abs. 1, § 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 16, und vom 7. Januar 2026 - 5 E 814/23 -, juris, Rn. 16 f. m. w. N.

Wenn die Wohnungsdurchsuchung (auch) zum Zweck der Sicherstellung des Vereinsvermögens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG angeordnet wird, bedarf es neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, juris, Rn. 32.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts rechtmäßig ergangen.

a. Aus der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 gegenüber der Vereinigung HAMAS ergibt sich ein hinreichender Ermittlungsanlass. Die darin enthaltenen Feststellungen und Erkenntnisse zum Vorliegen der Verbotsgründe des Zuwiderlaufens gegen Strafgesetze, des „Sichrichtens“ gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland lassen es bei verständiger Würdigung zumindest als möglich und nicht völlig fernliegend erscheinen, dass ein Verbot aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 14 VereinsG in Betracht kommt. Die HAMAS verübte nach den plausiblen und nachvollziehbaren Erkenntnissen des Antragstellers und der Verbotsbehörde seit ihrer Gründung im Jahr 1987 eine Vielzahl von terroristischen Anschlägen. Ihr Zweck liegt nach diesen Erkenntnissen ausschließlich in der „Befreiung Palästinas“ und dem (gewaltsamen) Kampf gegen den Staat Israel, dessen Existenzrecht nicht anerkannt wird. Dabei richten sich die Aufrufe der HAMAS zum gewaltsamen Kampf auch an ihre Anhängerschaft in Deutschland, was im Bundesgebiet zu anti-israelischen und antisemitischen Straftaten führt. Diesen Feststellungen in Bezug auf die HAMAS tritt der Antragsgegner auch nicht entgegen.

b. Die weiteren materiellen Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG waren erfüllt. Ausreichende Anhaltspunkte für die Auffindungserwartung relevanter Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Aktivitäten der HAMAS sowie hierauf bezogener Tätigkeiten des Antragsgegners waren hier deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ein Anfangsverdacht dafür vorlag, dass der Antragsgegner Hintermann der HAMAS war. Dafür sprachen insbesondere seine Stellung und Tätigkeit in dem S. e. V. (M.), hinsichtlich derer das BMI aufgrund starker personeller und inhaltlicher Überschneidungen prüft, ob es sich um eine Teilorganisation der Hamas handelt.

aa. Es bestand im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Anfangsverdacht dafür, dass der M. die Interessen der HAMAS in Deutschland vertritt. Ausweislich der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 (S. 29 bis 40, 48 f., 50 f.) übte die HAMAS im entscheidungserheblichen Zeitpunkt durch enge persönliche und organisatorische Verbindungen einen unmittelbaren Einfluss auf den M. aus und entfaltete unter anderem auf diesem Weg ihre Tätigkeiten in Europa und in Deutschland. Aufgrund dessen prüft das BMI ausweislich seines Vollzugsersuchens vom 6. November 2023 an den Antragsteller, ob es sich bei dem M. um eine Teilorganisation der HAMAS handelt.

Der Antragsgegner ist den in der Verbotsverfügung im Einzelnen aufgeführten belastbaren Anhaltspunkten zu den persönlichen Verbindungen zwischen der HAMAS und dem M. gemessen am Maßstab des Anfangsverdachts nicht durchgreifend entgegengetreten. Insbesondere bestreitet der Antragsgegner nicht, dass Majed al-Zeer, der von den Sicherheitsbehörden als zentraler Verbindungsmann der HAMAS in Europa eingestuft wird (vgl. S. 29 und 33 ff. der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023), Veranstaltungen des M. jedenfalls besucht hat. Der Antragsgegner kann nicht schlüssig erklären, weshalb diese Verbindung es nicht möglich erscheinen lassen soll, dass ein Zusammenhang zur HAMAS besteht, selbst wenn al-Zeer - wie der Antragsgegner behauptet - innerhalb des M. lediglich ein „Beobachterstatus“ zugekommen sein sollte.

Die vom Antragsgegner geltend gemachte Auflösung des M. zum 8. September 2023 vermag an den vom Antragsteller vorgebrachten Erkenntnissen nichts zu ändern. Die Bezüge zwischen dem M. und der HAMAS waren im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung am 10. November 2023 nicht durch die Ver­einsauflösung aufgehoben. Zum einen besteht der Verein bis zur - hier nicht vorgetragenen - endgültigen Abwicklung, seiner Liquidation, fort.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 -, BVerwGE 180, 185, juris, Rn. 58, 67 m. w. N.

Zum anderen ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass auch nach einer etwaigen Vereinsauflösung Unterlagen vorliegen, die Beweiswert für das laufende Ermittlungsverfahren haben können.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. September 2005 - 6 K 583/05 -, juris, Rn. 1; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 37.

An den persönlichen Verflechtungen zwischen dem M. und der HAMAS ändert auch der Satzungszweck des M. nichts, insbesondere „auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch unabhängiger, weltanschaulich offener Tätigkeit, die deutsch-palästinensische Beziehung zu fördern“, der nach dem Vorbringen des Antragsgegners auf Veranstaltungen des M. und in dessen Presseerklärungen auch verwirklicht werde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Zusammenhang darauf an, ob die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dem M. in den Jahren 2018 bis 2022 eine Nähe zur HAMAS beimaßen.

bb. Vor diesem Hintergrund bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner als Hintermann der HAMAS einzustufen ist. Für einen möglichen jedenfalls wesentlichen geistigen Beitrag für die HAMAS spricht die Stellung, die er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im M. innehatte. Er war unstreitig seit 2018 Vorsitzender des M. e. V. X. Aufgrund dieser Funktion war er in wesentliche Belange des M. eingebunden. Darüber hinaus wurde er in einem Facebook-Beitrag des M. im Jahr 2021 als Mitglied des Verwaltungsrats des Vereins bezeichnet. Er nahm regelmäßig an Veranstaltungen des M. teil, auch mit eigenen Redebeiträgen.

Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich der Antragsgegner trotz der Verknüpfung zwischen dem M. und der HAMAS persönlich von der HAMAS glaubhaft derart distanziert hätte, dass der Anfangsverdacht für seine Eigenschaft als Hintermann und der dadurch begründeten Auffindungserwartung von relevanten Beweismitteln zur weiteren Aufklärung der Aktivitäten der HAMAS sowie hierauf bezogener Tätigkeiten des Antragsgegners durchgreifend erschüttert wäre. Vielmehr ist der Antragsgegner etwa bei einer M.-Veranstaltung in Essen im Jahr 2019 auf einer Bühne mit Y. Z. aufgetreten. Auch die öffentlichen Facebook-Beiträge des Antragsgegners deuten auf seine aktive Sympathie für die HAMAS hin. Inwieweit er dabei Äußerungen getätigt haben sollte, die möglicherweise eine von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützte, zulässige Israelkritik darstellen können, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorliegens eines Anfangsverdachts seiner Eigenschaft als Hintermann für die HAMAS unerheblich. So veröffentlichte er etwa anlässlich des 27. Jahrestags der Entstehung der HAMAS - also im Jahr 2014 - ein Foto von bewaffneten Mitgliedern der Qassam-Brigaden, dem militärischen Flügel der HAMAS, sowie in den Jahren 2014/2015 weitere Sympathie-Bekundungen mit Kämpfern der Qassam-Brigaden. Im Juli 2015 veröffentlichte er ein Video, das ihn mit umgehängter Waffe und in der Kleidung der Qassam-Brigaden zeigt. Im Jahr 2017 sprach er sich auf Facebook dafür aus, dass die HAMAS ihre Waffen behält. Im Jahr 2018 äußerte er sich freudig über die Entlassung eines HAMAS-Mitglieds aus israelischer Haft.

Neben seiner Tätigkeit für den M. war der Antragsgegner zudem langjähriger Funktionär und von 2019 bis August 2020 Vorsitzender des im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2020 im Bereich „Muslimbruderschaft“ genannten A. B. H. Auf seinem Facebook-Profil hat er auch seine Sympathie für die Muslimbruderschaft zum Ausdruck gebracht, indem er etwa Aussagen von Hasan al-Banna, dem Begründer der Muslimbruderschaft, und Yusuf al-Qaradawi, einem der führenden Ideologen der Muslimbruderschaft, verbreitet hat. Die HAMAS entstand aus der Muslimbruderschaft und gilt als deren Ableger im Gazastreifen.

Vgl. Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 gegenüber der Vereinigung HAMAS, S. 11 f.; Bundeszentrale für politische Bildung, Die Muslimbruderschaft, Stand: 19. Februar 2019, abgerufen unter: https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/286322/die-muslimbruderschaft/.

Es kommt für die Frage des so belegten Anfangsverdachts der Hintermanneigenschaft des Antragsgegners für die HAMAS nicht entscheidend darauf an, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit für den M. auch Aktivitäten entfaltet hat (wie etwa die Organisation eines Fastenbrechens für den M. X, seine Ansprechpartnerfunktion für eine Reise zur C.), die für sich genommen - wie der Antragsgegner geltend macht - nicht unmittelbar Rückschlüsse auf einen wesentlichen geistigen oder organisatorischen Beitrag für die HAMAS erlauben mögen. Ebenso wenig ist das Alter eines Teils der Belege angesichts des Vorliegens auch aktuellerer Erkenntnisse geeignet, durchgreifende Zweifel am Anfangsverdacht zu wecken.

cc. Die Durchsuchung durfte zudem zum Zweck der Sicherstellung insbesondere des Vereinsvermögens der HAMAS, wie unter Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses tenoriert, angeordnet werden - in Bezug auf die Wohnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, in Bezug auf die Person nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG.

Vgl. dazu Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2024 - 6 E 62/23 -, juris, Rn. 48.

Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausführungen sowie gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz), denen die Beschwerde nicht gesondert entgegengetreten ist.

c. Auch die besonderen materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG lagen vor, unabhängig davon, dass diese erst erledigt sein dürfte, wenn beschlagnahmte Gegenstände freigegeben worden sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanord­nung zum Auffinden von Beweismitteln bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung nach diesen Vorschriften verbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche gegebenenfalls beweiserheblichen Gegenstände in den Räumlich­keiten des Antragsgegners aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht im Ergebnis der Verbotsbehörde obliegt. Die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung darf daher keinen vernünftigen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris, Rn. 26, und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 -, juris, Rn. 41 f. m. w. N.

Dies zugrunde gelegt ist die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme auf die im Beschlusstenor im Einzelnen beispielhaft aufgezählten Gegenstände und Dokumente beschränkt. Die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände sind so deutlich bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über deren Umfang aufkommen konnte. Eine gleichwohl verbleibende Restungenauigkeit einzelner Umschreibungen ist unvermeidlich, weil eine völlig exakte Beschreibung erst nach Ingewahrsamnahme der Gegenstände möglich wäre. Sie nimmt der Beschlagnahmeanordnung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit.

d. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Es erschließt sich unmittelbar und bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die vom Verwaltungsgericht beispielhaft benannten, aufzufindenden Unterlagen auch nach Erlass des Vereinsverbots gegenüber der HAMAS geeignet sind, dieses im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu stützen. Unerheblich ist insofern angesichts des Zwecks der Durchsuchung und der Beschlagnahme, die Aktivitäten der Vereinigung HAMAS sowie hierauf bezogener Tätigkeiten des Antragsgegners weiter aufzuklären, ob sich der M. kurz zuvor aufgelöst haben sollte.

Die nunmehr mit der Beschwerde angeführten, vorübergehenden nachteiligen beruflichen Folgen für den Antragsgegner im Nachgang zu der durchgeführten Durchsuchung sind regelmäßig nicht vermeidbar, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren öffentlich bekannt wird. Sie rechtfertigen indes nicht, von der Anordnung der Durchsuchung trotz eines bestehenden Anfangsverdachts abzusehen.

3. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag erledigt sich der weitere mit der Beschwerde verfolgte Antrag des Antragsgegners, dem Antragsteller zu untersagen, die beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu sichten und auszuwerten. Eine Vorabentscheidung über diesen Antrag war nicht veranlasst, nachdem der anwaltlich vertretene Antragsgegner auf entsprechende Nachfrage des Senats erläutert hatte, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO zu begehren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14.08.2026 – 5 E 60/24, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.5E60.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-14/5-e-60-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
