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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.07.2026 – 4 A 1958/26.A

4. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.4A1958.26A.00

## Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.9.2021 - 4 A 2268/21.A -, juris, Rn. 1 f.

Mit seinem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Verhältnisse bezüglich des Klägers im Kongo nicht ausreichend berücksichtigt und insbesondere seine Aussagen hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu Unrecht als nicht ausreichend bewertet, übt der Kläger der Sache nach ausschließlich einzelfallbezogen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Streitfalls. Damit macht er sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Die einmonatige Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.6.2026 mit Ablauf des 3.7.2026.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.07.2026 – 4 A 1958/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.4A1958.26A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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