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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1534/26.A

10. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1534.26A.00

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Unrecht verneint, da er ohne familiäre Bindungen mit 20 Jahren in den Libanon abgeschoben würde. Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegen­über § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungs­grund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1534/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1534.26A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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