nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1532/26.A

10. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1532.26A.00

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, aufgrund der familiären Situation seien nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gegeben. Damit macht der Kläger der Sache nach ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und ab­schließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1532/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1532.26A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-07-10/10-a-1532-26-a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
