nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1530/26.A

10. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1530.26A.00

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, dem Antrag dürfe stattzugeben sein, da ihre gesamte Familie in Deutschland lebe und auch die Situation im Libanon dergestalt sei, dass eine junge Frau in ihrem Alter nicht ohne Gefahren in den Libanon reisen könne. Damit macht die Klägerin der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor­rangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfah­ren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1530/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1530.26A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-07-10/10-a-1530-26-a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
