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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 02.07.2026 – 5 B 727/26

5. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.5B727.26.00

## Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller bereits in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie fernmündlich durch das Oberverwaltungsgericht hingewiesen worden.

Der Antragsteller ist auch nicht zur Selbstvertretung berechtigt. Die fehlende Postulationsfähigkeit kann er insbesondere nicht mit einer von ihm behaupteten „Sonderzulassung durch das Oberlandesgericht Hamm“ überwinden. Aus den hierzu von ihm vorgelegten Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm geht eine solche schon nicht hervor, sondern lediglich, dass im Hinblick auf die dortigen Eingaben des Antragstellers auch in Zusammenschau mit der von ihm verwendeten Bezeichnung als „Bundessyndikusrechtsanwalt“ ein Rechtsschutzziel nicht zu erkennen sei. Im Übrigen ist die Aufzählung der zur Prozessvertretung Befugten in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO abschließend; eine „Sonderzulassung“ ist dort nicht vorgesehen. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Wertansatzes für das Eilverfahren scheidet aus den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Erwägungen aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 02.07.2026 – 5 B 727/26, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.5B727.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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