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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 11.06.2026 – 1 A 1408/26.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.1A1408.26A.00

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstins­tanzlichen Entscheidung (30. April 2026) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. Juni 2026 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.

In der fristgerechten Antragsschrift vom 20. Mai 2026 hat die Klägerin weder einen Zulassungsgrund benannt noch hat sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie lediglich eine Begründung in einem weiteren Schriftsatz angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulas­sungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 11.06.2026 – 1 A 1408/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.1A1408.26A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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