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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 18.03.2026 – 4 B 249/26

4. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.4B249.26.00

## Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen die Entschei­dungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungs­gericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, die vorliegend entspre­chend anwendbar ist. Danach ist ein Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren einstellt und die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknah­me ausspricht, unanfechtbar. Um einen solchen Beschluss handelt es sich bei dem angefochtenen Einstellungsbeschluss vom 11.3.2026. Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 18.03.2026 – 4 B 249/26, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.4B249.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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