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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2026 – 5 B 92/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.5B92.26.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

**Rn. 2**

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.

**Rn. 3**

OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2025 - 5 B 1136/25 -, juris, Rn. 2, vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris, Rn. 3, und vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris, Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 1 B 1014/22 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

**Rn. 4**

Diesen Anforderungen genügt der Antragsteller nicht. Seinem Vorbringen zur Begründung seines Antrags lassen sich keinerlei Gründe entnehmen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion T. vom 23. Oktober 2025 gerichteten Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt hat, rechtfertigen. Dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei bestandskräftig und es liege ein wirksamer und vollziehbarer Leistungsbescheid vor, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Die von ihm in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen am 2. Juni 2025 war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Sie ist auch nicht Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG NRW.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2026 – 5 B 92/26, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.5B92.26.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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