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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2026 – 4 A 163/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.4A163.26A.00

## Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger - ungeachtet dessen, dass er sich bei der Einlegung seines Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen - trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 12.1.2026 abgelaufen. Die Begründung kann damit nicht mehr fristgerecht erfolgen. Auf den Fristablauf ist der Kläger bereits mit Eingangsverfügung vom 15.1.2026 hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch auf entsprechenden Hinweis des Senats nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen Rechtsanwalt mit der fristgerechten Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war seinem ehemaligen Rechtsanwalt bereits am 11.12.2025 zugestellt worden, sodass dem Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist auch unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage hinreichend Zeit für die Suche nach einem neuen Rechtsanwalt verblieb.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2026 – 4 A 163/26.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.4A163.26A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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