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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.02.2026 – 10 A 309/26

10. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.10A309.26.00

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Senat mit ihrem Vorbringen zum Protokollergänzungsantrag ausdrücklich befasst. Die weiteren Ausführungen der Klägerin haben teilweise schon keinen Bezug zum Streitgegenstand und erschöpfen sich im Übrigen in der Kritik an der im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2026 zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.02.2026 – 10 A 309/26, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.10A309.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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