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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2026 – 19 A 1129/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.19A1129.25A.00

## Tenor

Die Berufung wird im beantragten Umfang zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfah­rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 2**

Der allein gegen die Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bun­desamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2024 gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulas­sen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten aufgeworfene fallüber­greifende Frage, ob in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu, ein in­nerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, welcher Zivilpersonen unabhängig von weiteren Risikofaktoren einer ernsthaften indi­viduellen Bedrohung für Leib und Leben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aussetzt. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird, wie von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung aufgezeigt, von den Verwaltungsge­rich­ten in Nordrhein-Westfalen unter­schiedlich beantwortet.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2026 – 19 A 1129/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.19A1129.25A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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