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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.01.2026 – 12 A 360/25

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.12A360.25.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 190 f.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt hinsichtlich der Frage, ob Kinder, deren Geburtstag sich am 1. Oktober eines Jahres zum vierten Mal jährt, ihr viertes Lebensjahr im Sinne von § 50 Abs. 1 KiBiz bis zum 30. September [des Jahres] vollendet haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.01.2026 – 12 A 360/25, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.12A360.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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