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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.01.2026 – 15 A 1948/25

15. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0113.15A1948.25.00

G r ü n d e :

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die zu ersparen der Sinn des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt der Erledigung genommen hätte, und beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen gegeneinander aufzuheben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.01.2026 – 15 A 1948/25, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0113.15A1948.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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