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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 3303/25.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0112.1A3303.25A.00

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der anwaltlich vertretene Kläger benennt bereits keinen Zulassungsgrund. Er macht mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Soweit der Hinweis, die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr sei in dem angegriffenen Urteil ohne Berücksichtigung geblieben, so zu verstehen sein sollte, dass der Kläger hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung. Das Gericht hat sich durch die Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2025 gemäß § 77 Abs. 3 AsylG die dortigen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (S. 5 ff.) zu eigen gemacht. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Gefahr einer Inhaftierung ist das Gericht im Übrigen davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist (UA, S. 3 f.).

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 3303/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0112.1A3303.25A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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