nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 3302/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0112.1A3302.25A.00

## Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die anwaltlich vertretene Klägerin benennt bereits keinen Zulassungsgrund. Sie macht mit ihrem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Soweit der Hinweis, die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr sei in dem angegriffenen Urteil ohne Berücksichtigung geblieben, so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung. Das Gericht hat sich durch die Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 gemäß § 77 Abs. 3 AsylG die dortigen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (S. 6 ff.) zu eigen gemacht. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Gefahr einer Inhaftierung ist das Gericht im Übrigen davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist (UA, S. 3 f.).

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 3302/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0112.1A3302.25A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-01-12/1-a-3302-25-a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
