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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 – 4 A 3350/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.4A3350.25A.00

## Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 8.12.2025 abgelaufen. Die Begründung kann damit nicht mehr fristgerecht erfolgen. Auf den Fristablauf sind die Kläger bereits mit Eingangsverfügung vom 10.12.2025 hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist haben die Kläger weder in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2025 benannt noch sind solche sonst ersichtlich.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 – 4 A 3350/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.4A3350.25A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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