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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 – 19 A 3243/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.19A3243.25A.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

**Rn. 3**

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

**Rn. 4**

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.

**Rn. 5**

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

**Rn. 6**

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

**Rn. 7**

„ob für nigerianische Staatsangehörigen interne Schutzmöglichkeiten i. S. der §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG bestehen, wenn davon auszuge­hen ist, dass der Betroffene landesweit durch Sicherheitsbehörden ge­sucht wird“,

**Rn. 8**

geht aber weder auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Frage noch auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwal­tungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch recht­liche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegen­stand der Grundsatzrüge.

**Rn. 9**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

**Rn. 10**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 – 19 A 3243/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.19A3243.25A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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