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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27.10.2025 – 1 A 1012/25.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.1A1012.25A.00

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die anwaltlich vertretene Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen explizit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils– entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrunds hat die Klägerin auch nicht zumindest sinngemäß geltend gemacht. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich nämlich auf Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im Einzelfall der Klägerin die behaupteten ernstlichen Zweifel bestehen sollen.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27.10.2025 – 1 A 1012/25.A, ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.1A1012.25A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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