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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 – 4 B 137/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.4B137.25.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.125,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist.

**Rn. 3**

Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.2.2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete demnach mit Ablauf des 10.3.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auch auf einen entsprechenden Hinweis vom 12.3.2025 hat der Antragsteller nicht reagiert.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 5**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrags.

**Rn. 6**

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 – 4 B 137/25, ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.4B137.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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