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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.07.2024 – 1 A 1309/24.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.1A1309.24A.00

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (31. Mai 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. Juli 2024 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.

In der fristgerechten Antragsschrift vom 13. Juni 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit er in seiner ersten Antragsschrift, die fälschlich noch auf Einlegung der Berufung lautete und noch am gleichen Tage korrigiert wurde, die Begründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.07.2024 – 1 A 1309/24.A, ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.1A1309.24A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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