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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.04.2024 – 12 A 468/23

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0423.12A468.23.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die auf eine Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin gerichtete Klage hinsichtlich eines Zeitraums vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 abgewiesen hat. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich dieses Zeitraums stehe das Fehlen eines Antrags der Gewährung von Pflegewohngeld entgegen.

Im Übrigen - hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 4. Juli 2014 - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil die Klägerin sich mit der insoweit selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, einer Bewilligung von Pflegewohngeld stehe eine bestandskräftig gewordene Ablehnung durch Bescheid vom 25. März 2014 entgegen, nicht auseinandergesetzt und demnach diesbezüglich keinen Zulassungsgrund i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.04.2024 – 12 A 468/23, ECLI:DE:OVGNRW:2024:0423.12A468.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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