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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.11.2023 – 12 A 284/23

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.12A284.23.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen des beklagten Landes ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids und entsprechende Rückforderung des bewilligten Maßnahmebeitrags (nach vorzeitiger Beendigung der geförderten Maßnahme wegen Insolvenz des Maßnahmeträgers) auf eine andere Rechtsgrundlage als die im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids herangezogene Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG gestützt werden kann, hier namentlich auf § 25 AFBG.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.11.2023 – 12 A 284/23, ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.12A284.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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