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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.11.2023 – 12 A 1627/22

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1121.12A1627.22.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht eine Elternbeitragsfreiheit des Betreuungsplatzes für die gemeinsame Tochter der Kläger nach § 6 Abs. 2 EBS bzw. § 51 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KiBiz mit der Erwägung verneint hat, deren im gemeinsamen Haushalt lebender Halbbruder (Sohn der Klägerin zu 1. und eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Dritten), dessen Betreuungsplatz nach § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsbefreit sei, gehöre nicht zur Familie i. S. v. § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.11.2023 – 12 A 1627/22, ECLI:DE:OVGNRW:2023:1121.12A1627.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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