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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.11.2023 – 12 A 748/22

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1109.12A748.22.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Annahme der Zulässigkeit der Klage (jedenfalls in Bezug auf die Einhaltung der Klagefrist), aber auch hinsichtlich der zur Begründetheit der Klage getroffenen Annahme, dass die auf dem Fehlen vollständiger Einkommensnachweise beruhende Festsetzung des höchsten Elternbeitrags gegenüber der gesamtschuldnerisch beitragspflichtigen Klägerin ermessensfehlerhaft sei, weil diese selbst alles ihr Mögliche zur Vorlage vollständiger Einkommensnachweise getan habe und die Festsetzung des Höchstbeitrags allein auf der fehlenden Mitwirkung des Kindesvaters beruhe.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.11.2023 – 12 A 748/22, ECLI:DE:OVGNRW:2023:1109.12A748.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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