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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2023 – 5 B 863/23.A

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.5B863.23A.00

## Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Das seitens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel ist trotz der Bezeichnung als „Berufung“ und der Nennung von „Artikel 124“ (gemeint wohl: § 124 VwGO) als Beschwerde auszulegen, zumal eine Berufung nur gegen Urteile oder Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts und nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthaft wäre (§ 78 Abs. 2 AsylG).

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedoch gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz.

**Rn. 4**

Hierauf weist der unzulässigerweise angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend hin. Dies ist dem Antragsteller nochmals durch den Senat mitgeteilt worden.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2023 – 5 B 863/23.A, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.5B863.23A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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