nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2023 – 7 B 570/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0810.7B570.23.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 8.750 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 23.2.2023 - Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000 Euro - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgelds sei zu Recht erfolgt, auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden.

**Rn. 4**

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Es beschränkt sich auf eine - aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 B 569/23 - nicht durchgreifende Kritik an der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 6.2.2023.

**Rn. 5**

Soweit die Antragstellerin mit Blick auf eine Pfändungsankündigung vom 1.8.2023 Vollstreckungsschutz beantragt und zur Begründung mit Schreiben vom 2.8.2023 an die Vollstreckungsbehörde auf das laufende Verfahren (7 B 570/23) verwiesen hat, ist dieser Antrag mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erledigt.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 7**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt der Bemessung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (Baurecht 2019, 610) zugrunde; nach dessen Ziff. 13 a) und b) in Verbindung mit Ziff. 14. a) war hier der aus dem Tenor ersichtliche Betrag festzusetzen.

**Rn. 8**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2023 – 7 B 570/23, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0810.7B570.23.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-10/7-b-570-23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
