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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.03.2023 – 1 E 178/23

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0307.1E178.23.00

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 3 K 4183/19 – unter Verweis auf den dortigen Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2023 – abgelehnt, weil die Klage nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.

Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger offenbar geltend macht. Im Gegenteil trifft es in der Sache zu, dass der Klagegegenstand im Verfahren 3 K 4183/19 – trotz einer dahingehenden Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts – nicht hinreichend bestimmt wurde. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine gesetzlich bestimmte Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.03.2023 – 1 E 178/23, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0307.1E178.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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