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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.02.2023 – 12 E 754/22

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.12E754.22.00

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-walts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen die Klägerin mit der Beschwerde nichts entgegengesetzt hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.02.2023 – 12 E 754/22, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.12E754.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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