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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 25.01.2023 – 8 D 99/13.AK

8. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.8D99.13AK.00

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 nach einem Hinweis des Senats in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beigeladene entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung.

Der Streitwert wird aus den Gründen des Streitwertbeschlusses vom 16. Juni 2016 auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2023 um einen Hilfsantrag nach § 7 Abs. 5 UmwRG ergänzten Klageantrag gemäß den §§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG weiterhin auf 30.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 25.01.2023 – 8 D 99/13.AK, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.8D99.13AK.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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