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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.01.2023 – 12 A 2175/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.12A2175.21.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage sei im Kündigungsschutzprozess nicht statthaft, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren - wie hier - durch Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts beendet worden sei.

Bereits hiermit wird darauf hingewiesen, dass nach fristgerechter Begründung der zugelassenen Berufung eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt, sofern sich die Klage nach Auffassung des Senats nicht als unzulässig erweist und einer der Beteiligten einen entsprechenden Zurückverweisungsantrag stellt. Die Beteiligten werden gebeten, sich hierzu zu äußern.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.01.2023 – 12 A 2175/21, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.12A2175.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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